15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 15037

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Urteil28.12.2012Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg24 C 166/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 303Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 303
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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil28.12.2012

Unterzeichnung eines "Null-Euro-Vertrages" führt nicht zum Abschluss eines Mobil­funk­ver­tragesVertrags­ab­schluss muss vom Mobil­funk­an­bieter dargelegt werden

Kommt es im Rahmen einer Promotion-Aktion zu einer Unterzeichnung eines "Null-Euro-Vertrages", führt dies nicht zu einem Abschluss eines kosten­pflichtigen Mobil­funk­ver­trages. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Passantin auf dem Alexanderplatz in Berlin von einem Promoter der Cosma Plus GmbH angesprochen. Es ging um den Abschluss eines sogenannten "Null-Euro-Vertrags" für Mobil­funk­dienst­leis­tungen. Die Passantin wählte das "Top-Paket". Es sollte weder eine Grundgebühr noch ein Mindestumsatz oder eine Anschlussgebühr fällig sein. Nachdem ihr ein mit "Auftrag" bezeichnetes Dokument zugeschickt wurde, indem ihr eine Aktivierung mitgeteilt wurde, erhielt sie von Vodafone eine Rechnung. Das Unternehmen behauptete, sie habe einen Mobilfunkvertrag mit einer monatlichen Grundgebühr von 14,95 € abgeschlossen. Da sich die Frau weigerte zu zahlen, erhob das Unternehmen Klage.

Anspruch auf Zahlung der Grundgebühr bestand nicht

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Frau. Das Mobilfunkunternehmen habe keinen Anspruch auf Zahlung der in Rechnung gestellten monatlichen Gebühr zugestanden, denn ein Vertrag über die kosten­pflichtige Zurver­fü­gung­s­tellung von Mobil­funk­dienst­leis­tungen habe zwischen den Parteien nicht festgestellt werden können. Weder habe sich aus dem als "Auftrag" bezeichneten Dokument ein Vertragsschluss ergeben, denn wesentliche Inhalte des Vertrages, wie Vertrags­ge­genstand und Preis, seien darin nicht enthalten gewesen. Noch habe das Auswählen des "Top-Pakets" durch die Frau den Abschluss eines kosten­pflichtigen Vertrags begründen können.

Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)

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