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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil15.01.2014

Recht zur Mietminderung in Höhe von jeweils 3 % bei Unbenutzbarkeit des Balkons im Winter und bei defektem FahrstuhlZum Mietver­trags­beginn erkennbare Bauarbeiten schließt Minderungsrecht wegen damit einhergehenden Beein­träch­ti­gungen aus

Ist in den Wintermonaten der Balkon nicht nutzbar und ist der Fahrstuhl defekt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von jeweils 3 %. Die mit Bauarbeiten einhergehenden Beein­träch­ti­gungen schließen dagegen ein Minderungsrecht aus, wenn zum Mietver­trags­beginn die Baumaßnahmen erkennbar waren. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall zogen die Mieter einer Wohnung in ein noch nicht vollständig fertig­ge­stelltes Wohnhaus ein. Wegen einiger Mängel minderten die Mieter nachfolgend ihre Miete. So wurde entgegen der mietver­trag­lichen Zusicherung der Balkon der Wohnung nicht rechtzeitig fertig errichtet, so dass der Balkon in den Wintermonaten nicht genutzt werden konnte. Zudem war der Fahrstuhl nicht nutzbar, so dass die Mieter ihre im 2. Obergeschoss liegende Wohnung nur über die Treppe erreichen konnten. Darüber hinaus beklagten sich die Mieter über das Baugerüst an der Fassade sowie die im Hof gelagerten Baumaterialen. Der Vermieter erkannte ein Minderungsrecht jedoch nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.

Unbenutzbarkeit des Balkons rechtfertigte Mietminderung von 3 %

Nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg habe die Unbenutzbarkeit des Balkons eine Mietminderung von 3 % gerechtfertigt. Eine höhere Minderungsquote sei nicht in Betracht gekommen, da die fehlende Nutzbarkeit eines Balkons im Winter eine nur geringfügige Beein­träch­tigung dargestellt habe. So werde ein Balkon im Winter allenfalls für einen kurzen Aufenthalt oder als Stauraum genutzt.

Mietminderung von 3 % wegen fehlender Nutzbarkeit des Fahrstuhls

Die fehlende Nutzbarkeit des Fahrstuhls habe ebenfalls eine Mietminderung von 3 % gerechtfertigt, so das Amtsgericht weiter. Die Mieter haben trotz der laufenden Bauarbeiten mit der Nutzbarkeit rechnen dürfen, da ihnen die Wohnung überlassen worden sei. Aber auch hier habe eine nur geringfügige Beein­träch­tigung vorgelegen, da die Wohnung, die im 2. Obergeschoss liegt, auch über die Treppe gut erreichbar gewesen sei. Eine höhere Minderungsquote als 3 % sei daher nicht angezeigt gewesen.

Kein Recht zur Mietminderung wegen Baugerüst und gelagertem Baumaterial

Das Baugerüst vor der Fassade sowie das gelagerte Baumaterial im Hof habe dagegen nach Ansicht des Amtsgerichts keine Mietminderung zur Folge gehabt. Denn die Bauarbeiten seien zum Mietver­trags­beginn erkennbar gewesen. Die mit den Baumaßnahmen einhergehenden Beein­träch­ti­gungen seien daher Bestandteil der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit gewesen. Etwas anderes könne nur angenommen werden, wenn die Beein­träch­ti­gungen durch Lärm und Schmutz ein Ausmaß erreichen, mit dem nicht zu rechnen war. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2014, 751/rb)

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