21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13936

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Amtsgericht Eschweiler Urteil19.05.1994

Von der Wohnung aus betretbare Terrassen und Balkone sind Bestandteile der MietsacheUnbenutzbarkeit einer Terrasse im Sommer berechtigt zur Mietminderung

Ist eine Terrasse oder ein Balkon von der Wohnung aus betretbar, so sind diese Flächen grundsätzlich vom Mietvertrag umfasst und gehören damit zur Mietsache. Ist eine Benutzung der Terrasse in den Sommermonaten nicht möglich, so berechtigt dies den Mieter zu einer Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da sie in den Sommermonaten die 20 qm große Terrasse aufgrund von Bauarbeiten nicht benutzen konnten. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an. Sie behauptete, dass die Terrasse von den Mietern gar nicht mitgemietet wurde und daher nicht zur Mietsache gehöre. Ein Nutzungsrecht habe deswegen nicht bestanden. Sie klagte daher auf Zahlung der rückständigen Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Eschweiler entschied gegen die Vermieterin. Den Mietern habe ein Recht zur Mietminderung gemäß § 537 BGB (neu: § 536 BGB) zugestanden, da die Benutzung der Wohnung einschließlich der Terrasse durch die Bauarbeiten erheblich gemindert gewesen sei. Das Gericht hielt, angesichts der Größe der Terrasse und des Umstands, dass eine Terrasse gerade in den Sommermonaten benutzt werde, eine Minderungsquote von 15 % für angemessen.

Terrasse war vom Mietvertrag umfasst

Zudem sei nach Auffassung des Amtsgerichts die Terrasse auch vom Mietvertrag umfasst gewesen. Seien nämlich von einer Wohnung aus eine Terrasse oder Balkon betretbar, so gelten diese grundsätzlich als mitvermietet. Ein Mieter dürfe darauf vertrauen, diese von der Wohnung aus zugänglichen Teile mitbenutzen zu können. Etwas anderes müsse ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden. Zudem sei in diesem Fall zu berücksichtigen gewesen, dass die Vermieterin die Benutzung der Terrasse durch die Mieter 10 Jahre lang widerspruchslos hingenommen habe.

Quelle: Amtsgericht Eschweiler, ra-online (zt/ WuM 1994, 427/rb)

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