Dokument-Nr. 25843
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- WuM 2018, 233Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 233
Amtsgericht Stuttgart Urteil09.02.2018
Finanzielle Schwierigkeiten eines Wohnungseigentümers bleiben bei Beschlussfassung zu unaufschiebbaren Sanierungsmaßnahmen unberücksichtigtBeschlussfassung entspricht ordnungsgemäße Verwaltung
Bei einem Beschluss zu unaufschiebbaren Sanierungsmaßnahmen, bleiben die schlechten finanziellen Verhältnisse eines Wohnungseigentümers unberücksichtigt. Der Beschluss entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2017 wurden Beschlüsse über umfangreiche Sanierungsarbeiten getroffen. Der überwiegende Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft hielt die Maßnahmen für dringend erforderlich. Lediglich eine Wohnungseigentümerin sperrte sich gegen die Beschlüsse. Sie hatte im Jahr 2012 die Wohnung von ihren Eltern geerbt und lebte von Leistungen des Jobcenters in Höhe von monatlich ca. 703 EUR. Sie führte an, dass die Sanierungsbeschlüsse ihre finanziellen Möglichkeiten nicht berücksichtigen würden. Die Wohnungseigentümerin erhob daher Klage gegen die Beschlüsse.
Keine Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten bei unaufschiebbaren Maßnahmen
Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Die getroffenen Beschlüsse seien wirksam. Zwar haben die Wohnungseigentümer bei nicht zwingend erforderlichen Maßnahmen nach Abwägung der Nutzen und Kosten gegebenenfalls Maßnahmen zurückzustellen. Stehen dagegen unaufschiebbare Maßnahmen an, so bleibe für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder anderer Befindlichkeiten einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. So habe der Fall hier gelegen. Die finanziellen Verhältnisse der Wohnungseigentümerin haben daher außer Betracht bleiben müssen und die getroffenen Beschlüsse haben damit ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2018
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2018, 233/rb)
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