21.11.2024
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Dokument-Nr. 25843

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Urteil09.02.2018Amtsgericht Stuttgart67 C 3653/17 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 233Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 233
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Amtsgericht Stuttgart Urteil09.02.2018

Finanzielle Schwierigkeiten eines Wohnungs­ei­gen­tümers bleiben bei Beschluss­fassung zu unauf­schiebbaren Sanie­rungs­maß­nahmen unberück­sichtigtBeschluss­fassung entspricht ordnungsgemäße Verwaltung

Bei einem Beschluss zu unauf­schiebbaren Sanie­rungs­maß­nahmen, bleiben die schlechten finanziellen Verhältnisse eines Wohnungs­ei­gen­tümers unberück­sichtigt. Der Beschluss entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Juli 2017 wurden Beschlüsse über umfangreiche Sanierungsarbeiten getroffen. Der überwiegende Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft hielt die Maßnahmen für dringend erforderlich. Lediglich eine Wohnungs­ei­gen­tümerin sperrte sich gegen die Beschlüsse. Sie hatte im Jahr 2012 die Wohnung von ihren Eltern geerbt und lebte von Leistungen des Jobcenters in Höhe von monatlich ca. 703 EUR. Sie führte an, dass die Sanie­rungs­be­schlüsse ihre finanziellen Möglichkeiten nicht berücksichtigen würden. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin erhob daher Klage gegen die Beschlüsse.

Keine Berück­sich­tigung finanzieller Schwierigkeiten bei unauf­schiebbaren Maßnahmen

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Wohnungs­ei­gen­tümerin. Die getroffenen Beschlüsse seien wirksam. Zwar haben die Wohnungseigentümer bei nicht zwingend erforderlichen Maßnahmen nach Abwägung der Nutzen und Kosten gegebenenfalls Maßnahmen zurückzustellen. Stehen dagegen unaufschiebbare Maßnahmen an, so bleibe für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder anderer Befind­lich­keiten einzelner Wohnungs­ei­gentümer kein Raum. So habe der Fall hier gelegen. Die finanziellen Verhältnisse der Wohnungs­ei­gen­tümerin haben daher außer Betracht bleiben müssen und die getroffenen Beschlüsse haben damit ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2018, 233/rb)

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