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Amtsgericht Spandau Urteil05.01.2000

Neu eingerichteter Parkplatz in unmittelbarer Nähe von Wohnzimmer, Schlafzimmer und Terrasse berechtigt zur Mietminderung von 5 ProzentBeein­träch­tigung der Nutzung der Mietwohnung durch Lärm und Abgase

Wird in unmittelbarer Nähe von Wohn-, Schlafzimmer und Terrasse einer Mietwohnung vom Vermieter ein Parkplatz errichtet, so rechtfertigt dies angesichts der Beein­träch­tigung der Wohnnutzung durch Lärm und Abgase eine Mietminderung von 5 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da die Vermieterin in unmittelbarer Nähe zum Wohn- und Schlafzimmer sowie zur Terrasse einen Parkplatz errichtete. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Spandau entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf die ausstehende Miete zugestanden, da die Mieterin berechtigt gewesen sei ihre Miete zu mindern. Durch die Errichtung des Parkplatzes und der damit einhergehenden Belästigung durch Lärm und Abgasen sei die Mieterin in der Nutzung ihrer Mietwohnung beeinträchtigt gewesen. Solche baulichen Veränderungen im Umfeld der Wohnung können daher durchaus einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstellen (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 12.12.1989 - 16 S 232/89 = WuM 1991, 91).

Minderungsquote von 5 %

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei eine Minderungsquote von 5 % angemessen gewesen. Es habe aber offen bleiben können, ob nicht zumindest in den Sommermonaten wegen der besonders spürbaren Beein­träch­tigung der Terras­sen­nutzung ein höherer Prozentsatz anzusetzen ist.

Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (vt/rb)

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