21.11.2024
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Amtsgericht Sinzig Urteil08.08.2019

Wohnungs­ei­gentümer muss Gartenterrasse bei möglicher Einsichtnahme in Nachbarwohnung entfernenZustimmung des Eigentümers der Nachbarwohnung zur Terras­sen­er­richtung erforderlich

Kann von einer von einem Wohnungs­ei­gentümer errichteten Gartenterrasse in eine Nachbarwohnung geschaut werden, so bedarf die Errichtung der Zustimmung des Eigentümers der Nachbarwohnung gemäß §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG. Liegt diese nicht vor, so muss die Terrasse entfernt werden. Dies hat das Amtsgericht Sinzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Eigentümer einer Wohnung von einer anderen Wohnungs­ei­gen­tümerin die Beseitigung einer von ihr errichteten Terrasse im hinteren Bereich des im Gemein­schafts­ei­gentum stehenden Gartens der Wohnei­gen­tums­anlage. Die 40 qm große Terrasse befand sich auf einem Holzaufbau, auf dem wiederum eine viersäulige Pergola errichtet war. An der Stelle der Terrasse befand sich zuvor eine Wildbepflanzung. Die Wohnungseigentümer verlangten die Beseitigung der Terrasse, da von dieser aus eine Einsichtnahme in ihre Wohnung bestand. Die in Anspruch genommene Wohnungs­ei­gen­tümerin wies den Anspruch zurück. Sie verwies unter anderem darauf, dass ein anderer Wohnungs­ei­gentümer ebenfalls eine Terrasse im Garten hat errichten lassen, von der in die Wohnung der Wohnungs­ei­gentümer geschaut werden könne, ohne dass diese dies beanstandet haben. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Beseitigung der Gartenterrasse

Das Amtsgericht Sinzig entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Gartenterrasse zu. Die Kläger seien durch die Terrasse der Beklagtem im Sinne von §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt worden, so dass ihre Zustimmung zu der Errichtung erforderlich gewesen sei. Eine solche Zustimmung habe jedoch nicht vorgelegen.

Beein­träch­tigung wegen Einsichtnahme in Wohnung und wesentlicher Veränderung des Erschei­nungs­bildes des Gartens

Die Beein­träch­tigung der Kläger habe nach Ansicht des Amtsgerichts zum einen in der Betroffenheit ihrer Privatsphäre gelegen, da von der errichteten Terrasse eine Einblicks­mög­lichkeit in die Wohnung der Kläger bestand. Zum anderen habe sich eine Beein­träch­tigung aus der wesentlichen Veränderung des Erschei­nungs­bildes des Gartens ergeben. Dieser sei durch die Entfernung der Wildbepflanzung und der Errichtung der Terrasse massiv verändert worden.

Einblicks­mög­lichkeit durch andere Terrasse unerheblich

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, so das Amtsgericht, dass die Kläger die Terrasse des anderen Wohnungs­ei­gen­tümers bisher nicht beanstandet haben. Denn zum einen bestehe keine Gleichheit im Unrecht. Zum anderen bestehe der Besei­ti­gungs­an­spruch gegen die Beklagte unabhängig von einem etwaigen Besei­ti­gungs­an­spruch gegen den anderen Wohnungs­ei­gentümer.

Quelle: Amtsgericht Sinzig, ra-online (vt/rb)

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