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Amtsgericht Sinzig Urteil08.08.2019
Wohnungseigentümer muss Gartenterrasse bei möglicher Einsichtnahme in Nachbarwohnung entfernenZustimmung des Eigentümers der Nachbarwohnung zur Terrassenerrichtung erforderlich
Kann von einer von einem Wohnungseigentümer errichteten Gartenterrasse in eine Nachbarwohnung geschaut werden, so bedarf die Errichtung der Zustimmung des Eigentümers der Nachbarwohnung gemäß §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG. Liegt diese nicht vor, so muss die Terrasse entfernt werden. Dies hat das Amtsgericht Sinzig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Eigentümer einer Wohnung von einer anderen Wohnungseigentümerin die Beseitigung einer von ihr errichteten Terrasse im hinteren Bereich des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartens der Wohneigentumsanlage. Die 40 qm große Terrasse befand sich auf einem Holzaufbau, auf dem wiederum eine viersäulige Pergola errichtet war. An der Stelle der Terrasse befand sich zuvor eine Wildbepflanzung. Die Wohnungseigentümer verlangten die Beseitigung der Terrasse, da von dieser aus eine Einsichtnahme in ihre Wohnung bestand. Die in Anspruch genommene Wohnungseigentümerin wies den Anspruch zurück. Sie verwies unter anderem darauf, dass ein anderer Wohnungseigentümer ebenfalls eine Terrasse im Garten hat errichten lassen, von der in die Wohnung der Wohnungseigentümer geschaut werden könne, ohne dass diese dies beanstandet haben. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Beseitigung der Gartenterrasse
Das Amtsgericht Sinzig entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Gartenterrasse zu. Die Kläger seien durch die Terrasse der Beklagtem im Sinne von §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt worden, so dass ihre Zustimmung zu der Errichtung erforderlich gewesen sei. Eine solche Zustimmung habe jedoch nicht vorgelegen.
Beeinträchtigung wegen Einsichtnahme in Wohnung und wesentlicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Gartens
Die Beeinträchtigung der Kläger habe nach Ansicht des Amtsgerichts zum einen in der Betroffenheit ihrer Privatsphäre gelegen, da von der errichteten Terrasse eine Einblicksmöglichkeit in die Wohnung der Kläger bestand. Zum anderen habe sich eine Beeinträchtigung aus der wesentlichen Veränderung des Erscheinungsbildes des Gartens ergeben. Dieser sei durch die Entfernung der Wildbepflanzung und der Errichtung der Terrasse massiv verändert worden.
Einblicksmöglichkeit durch andere Terrasse unerheblich
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, so das Amtsgericht, dass die Kläger die Terrasse des anderen Wohnungseigentümers bisher nicht beanstandet haben. Denn zum einen bestehe keine Gleichheit im Unrecht. Zum anderen bestehe der Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte unabhängig von einem etwaigen Beseitigungsanspruch gegen den anderen Wohnungseigentümer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2019
Quelle: Amtsgericht Sinzig, ra-online (vt/rb)
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