18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16827

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Amtsgericht Schöneberg Urteil22.01.1990

Kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung von Rankpflanzen und einer KatzeVertrags­widriger Gebrauch der Mietsache liegt nicht vor

Das Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon sowie das Halten einer Katze stellen keinen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter hat daher keinen Anspruch auf Beseitigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall brachten die Mieter einer Wohnung auf ihren Balkon eine Rankpflanze an. Des Weiteren hielten sie ohne Zustimmung der Vermieterin eine Katze in der Wohnung. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und klagte auf Beseitigung. Sie verwies dabei auf die Hausordnung, wonach das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen und das Anbringen von Blumenbrettern vor den Fenstern untersagt seien. Zudem befürchtete sie eine Beschmutzung oder Beschädigungen der Fassade und des Regen­was­serrohrs durch die Pflanze. Hinsichtlich der Katzenhaltung verwies die Vermieterin auf ihre mietver­tragliche Zustimmungspflicht.

Anspruch auf Beseitigung der Rankpflanze bestand nicht

Das Amtsgericht Schöneberg verneinte zunächst einen Anspruch der Vermieterin auf Beseitigung der Rankpflanze. Denn das Aufstellen einer solchen Pflanze auf dem Balkon stelle keinen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dar. Zudem habe die Vermieterin weder eine Beschmutzung noch eine Beschädigung durch die Rankpflanze dargelegt.

Hausordnung war unwirksam

Zwar habe eine Klausel in der Hausordnung bestimmt, so das Amtsgericht weiter, dass das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen untersagt ist. Diese Klausel sei jedoch unwirksam gewesen, da weder die Sicherheit der Balkonbrüstung noch andere Teile des Hauses sowie von Passanten und Mitbewohnern gefährdet war.

Katzenhaltung war erlaubt

Darüber hinaus sei die Katzenhaltung nach Ansicht des Amtsgerichts erlaubt gewesen. Denn selbst in städtischen Ballungs­ge­bieten gehöre die Haltung einer Katze zum normalen Mietgebrauch. Zwar sei die mietver­tragliche Zustim­mungs­pflicht der Vermieterin zulässig gewesen. Diese habe aber unter dem Willkürverbot gestanden. Demnach müsse eine Katzenhaltung gestattet werden, solange von ihr keine Beein­träch­ti­gungen ausgehen.

Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM1990, 192/rb)

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