23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14266

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Urteil28.11.2001Amtsgericht Saarburg5 C 473/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2002, 29Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2002, Seite: 29
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Amtsgericht Saarburg Urteil28.11.2001

Geringfügige Beein­träch­ti­gungen berechtigen nicht zu einer MietminderungFolgende Mängel sind geringfügig: mangelnde Verfugung der Fußbodenleisten und Türenränder, übera­r­bei­tungs­be­dürftige Decke, renovie­rungs­be­dürftiger Flur und fehlende Wäscheleinen im Trockenraum

Geringfügige Mängel einer Mietsache rechtfertigen keine Mietminderung. Es liegen insofern nur unerhebliche Beein­träch­ti­gungen vor. Dies hat das Amtsgericht Saarburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die beklagte Mieterin ihre Miete wegen folgender behaupteter Mängel: mangelnde Verfugung der Fußbodenleisten und Türenränder, übera­r­bei­tungs­be­dürftige Decke, renovie­rungs­be­dürftiger Flur, fehlende Wäscheleinen im Trockenraum, unfertiger Zustand der Außenanlage, fehlender Rasen und ungenügende Pflege der Anlage. Der Garten wurde von der Beklagten nicht mitgemietet. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Er meinte, die Beklagte habe von Mängeln bei Einzug in dem Neubau gewusst.

Kein Recht zur Mietminderung

Das Amtsgericht Saarburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzinses zugestanden. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Miete zu mindern. Denn eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung bleibe außer Betracht.

Geringfügige Mängel lagen vor

Hinsichtlich folgender von der Beklagten aufgelisteten Mängel habe nach Auffassung des Amtsgerichts nur eine geringfügige Beein­träch­tigung vorgelegen: mangelnde Verfugung der Fußbodenleisten und Türenränder, übera­r­bei­tungs­be­dürftige Decke, renovie­rungs­be­dürftiger Flur und fehlende Wäscheleinen im Trockenraum. Diese Mängel seien als geringfügig anzusehen.

Keine Berechtigung wegen unfertiger Außenanlage und mangelnde Pflege

Die unfertige Außenanlage und mangelnde Pflege berechtige ebenfalls nicht zu einer Minderung der Miete, so das Amtsgericht weiter. Der Garten sei nämlich nicht von der Beklagten mitgemietet worden.

Spätere Mängelanzeige bei Einzug in einem Neubau möglich

Nach Ansicht des Amtsgerichts entfalle eine Minde­rungs­be­rech­tigung bei Einzug in einem Neubau nicht deshalb, weil der Mieter den mangelnden Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietver­hält­nisses bekannt war. Denn er könne in einem solchen Fall damit rechnen, dass zur endgültigen Fertigstellung der Mieträume noch fehlende Arbeiten alsbald nachgeholt werden.

Quelle: Amtsgericht Saarburg, ra-online (zt/WuM 2002, 29/rb)

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