03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25361

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Urteil23.08.2017Amtsgericht Saarbrücken4 C 348/16 (04)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 634Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 634
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Amtsgericht Saarbrücken Urteil23.08.2017

Gesund­heits­gefährdung aufgrund erheblichen Schimmelbefalls rechtfertigt außer­or­dentliche fristlose Kündigung des MietvertragsFrist von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels ausreichend

Geht von einem erheblichen Schimmelbefall in der Küche eine Gesund­heits­gefährdung für den Wohnungsmieter aus, steht diesem gemäß § 569 Abs. 1 BGB ein außer­or­dent­liches fristloses Kündigungsrecht zu. Eine Fristsetzung gemäß § 543 Abs. 3 BGB von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels ist angesichts der Schwere des Mietmangels ausreichend. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Mieterin einer 1,5 Zimmer großen Wohnung in Saarbrücken im Juli 2015 das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Sie führte zur Begründung an, dass insbesondere die Außenwand der Küche an mehreren Stellen großflächig von Schimmel befallen gewesen sei. Die Mieterin befürchtete aus diesem Grund eine Gesundheitsgefährdung für sie und ihr ungeborenes Kind. Vor Ausspruch der Kündigung setzte die Mieterin erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels. Die Vermieterin akzeptierte die Kündigung nicht. Ihrer Meinung nach liege kein akut gesund­heits­ge­fähr­dender Schimmelbefall vor. Ohnehin hätte dieser auf ein fehlerhaftes Heiz- und Lüftungs­ver­halten der Mieterin beruht. Da sich die Vermieterin weigerte die Mietkaution auszuzahlen, erhob die Mieterin Klage.

Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu, da das Mietverhältnis durch die außerordentlich fristlose Kündigung beendet worden sei.

Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigungen bei Gesund­heits­ge­fährdung durch Schimmelbefall

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die außerordentlich fristlose Kündigung auf § 569 Abs. 1 BGB gestützt werden können, da nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen ein gesund­heits­ge­fähr­dender Schimmelbefall vorgelegen habe. Die aus dem Schimmelbefall resultierende Gesund­heits­gefahr habe sich aus der Größe der betroffenen Flächen, dem Umstand, dass in der Küche Nahrungsmittel verarbeitet werden, sowie aus der geringen Größe der Wohnung ergeben, wodurch die Mieterin sich den Schimmelsporen nicht habe entziehen können.

Fristsetzung von 14 Tagen zur Schim­mel­be­sei­tigung ausreichend

Die von der Mieterin vor Ausspruch der Kündigung gesetzte Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels gemäß § 543 Abs. 3 BGB sei nach Auffassung des Amtsgerichts angesichts der Schwere des Mietmangels ausreichend gewesen.

Keine schuldhafte Verursachung des Schimmelbefalls

Die Mieterin habe zudem den Schimmelbefall nicht schuldhaft selbst herbeigeführt, so das Amtsgericht. Ein fehlerhaftes Heiz- und Lüftungs­ver­halten sei ihr nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe der Schimmel schon bei Einzug in die Wohnung vorgelegen, wie die Beweisaufnahme gezeigt habe.

Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2017, 634/rb)

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