18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26726

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Urteil05.09.2018Amtsgericht Saarbrücken3 C 477/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 131Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 131
  • WuM 2018, 721Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 721
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Amtsgericht Saarbrücken Urteil05.09.2018

Anspruch des Wohnungsmieters auf Betriebs­kosten­abrechnung trotz früherer Behinderung der ZählerablesungErschwerung oder Verhinderung der Verbrauch­s­er­fassung befreit Vermieter nicht von Pflicht zur Erstellung der Neben­kosten­abrechnung

Ein Wohnungsmieter hat auch dann einen Anspruch auf Erstellung der Betriebs­kosten­abrechnung, wenn er in früheren Abrech­nungs­pe­rioden die Zählerablesung behindert hat. Allein die Erschwerung oder Verhinderung der Verbrauch­s­er­fassung befreit den Vermieter nicht von seiner Pflicht eine Neben­kosten­abrechnung zu erstellen. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungsmieter auf Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015. Diese hatten die Vermieter bis zum Ablauf der Abrech­nungsfrist am 31.12.2016 nicht erstellt. Als Grund nannten sie den Umstand, dass der Mieter in früheren Abrech­nungs­pe­rioden die Hausverwalterin belästigt und diese bei der Zählerablesung behindert habe. Sie weigere sich daher die Abrechnung für das Jahr 2015 zu erstellen.

Anspruch auf Erstellung der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung

Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstellung der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung 2015 zu. Habe der Vermieter bis zum Ablauf der Abrech­nungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nebenkostenabrechnung nicht erstellt, so könne der Mieter die Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen.

Kein Ausschluss des Anspruchs aufgrund Verhaltens des Mieters

Der Anspruch des Mieters sei nicht deshalb ausgeschlossen, so das Amtsgericht, weil er die Abrechnung durch sein Verhalten erschwert oder verhindert habe. Denn zum einen stehe nicht fest, dass der Kläger eine Ablesung im Jahr 2015 behindert habe. Zum anderen komme bei den erfassten Verbräuchen eine Schätzung in Betracht, soweit die Vermieter tatsächlich keinen Zutritt zu den Verbrauch­s­er­fas­sungs­geräten gehabt haben.

Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2018, 721/rb)

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