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Dokument-Nr. 24592

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Amtsgericht Rüsselsheim Urteil18.01.2017

Kein Anspruch auf Ausgleich­zahlung bei Flugverspätung aufgrund Blitzschlags beim unmittelbaren VorflugFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Ist die Maschine des unmittelbaren Vorflugs von einem Blitzschlag betroffen und sind umfangreiche Reparaturen notwendig, besteht für einen davon betroffenen Fluggast kein Ausgleichs­an­spruch nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO). Die Flugge­sell­schaft kann sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main konnte im November 2015 nicht wie geplant starten, da die Maschine während des Landeanflugs auf Punta Cana von einem Blitzschlag getroffen wurde. Dadurch wurde die Maschine so stark beschädigt, dass eine mehrtägige Reparatur erforderlich war. Ein davon betroffener Fluggast klagte aufgrund dessen auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Kein Anspruch auf Ausgleich­s­ent­schä­digung

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Ihm stehe kein Anspruch auf eine Ausgleich­s­ent­schä­digung nach Art. 7 VO zu. Denn die Fluggesellschaft habe sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stützen dürfen.

Blitzschlag stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Eine durch einen Blitzschlag hervorgerufene Beschädigung eines Flugzeugs führe zu einem Ausschluss von Ausgleichs­ansprüchen, so das Amtsgericht. Denn dabei handele es sich um ein ungewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das aufgrund seiner Natur nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrt­un­ter­nehmens sei und von ihm tatsächlich nicht beherrscht werden könne.

Außer­ge­wöhn­lichkeit der Blitzschläge trotz ihrer Häufigkeit

Die Tatsachse, dass Blitzschläge häufig vorkommen und Flugge­sell­schaften sie stets durch Gegenmaßnahmen zu vermeiden suchen, nehme einem Blitzschlag nach Ansicht des Amtsgerichts nicht die Qualität des Außer­ge­wöhn­lichen. Vielmehr stellen mit der Durchführung eines Fluges nicht zu vereinbarende Wetter­be­din­gungen und deren Folgen nach dem Erwägungsgrund 14 VO ausdrücklich einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar. Würde man dies anders sehen, würde der Anwen­dungs­bereich des Art. 5 Abs. 3 VO vollständig ausgehöhlt. Denn es wäre kaum noch ein Umstand denkbar, der nicht schon vorgekommen und deshalb durch regelmäßige Gegenmaßnahmen von Flugha­fen­be­treibers und Luftfahrt­un­ter­nehmen adressiert werde.

Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung des außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zudem nicht darauf angekommen, ob die Flugge­sell­schaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen habe. Denn nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 VO müsse die Flugge­sell­schaft nur zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung des außer­ge­wöhn­lichen Umstands ergreifen.

Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 153/rb)

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