Amtsgericht Rüsselsheim Urteil17.02.2015
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung aufgrund Flughafensperrung zwecks NotfallübungVorliegen eines außergewöhnlichen Umstands gemäß Art. 5 Abs. 2 FluggastrechteVO
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil der Zielflughafen aufgrund einer Notfallübung gesperrt wird, so steht dem davon betroffenen Fluggast kein Anspruch auf Ausgleichzahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zu. Denn die Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 verspätete sich ein Flug von Stuttgart nach Hurghada (Ägypten) um mehr als sieben Stunden. Hintergrund dessen war, dass der Flughafen Hurghada wegen einer Notfallübung gesperrt wurde und sämtliche Landegenehmigungen widerrufen wurden. Ein Fluggast machte nachfolgend eine Ausgleichszahlung geltend. Dem verweigerte sich die Fluggesellschaft unter Berufung auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands. Der Fluggast erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 FluggastrechteVO zugestanden. Denn die Fluggesellschaft habe sich erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen dürfen.
Flughafensperrung zwecks Notfallübung stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entfalle nach Art. 5 Abs. 3 FluggstrechteVO, so das Amtsgericht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen könne, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. So habe der Fall hier gelegen. Die Sperrung des Zielflughafens habe einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt. Sie habe außerhalb der von der Fluggesellschaft zu beherrschenden Sphäre gelegen. Die Sperrung sei eine Einwirkung von außen, die nicht im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft falle.
Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung
Die Fluggesellschaft habe nach Auffassung des Amtsgerichts zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verhindern. So habe sie über die Botschaft in Kairo erfolglos versucht, eine Ausnahmegenehmigung für eine Landung während der Flughafensperrung zu erlangen sowie die Notfallübung verschieben zu lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2016, 139/rb)