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Dokument-Nr. 22880

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Amtsgericht Rüsselsheim Urteil17.02.2015

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bei Flugverspätung aufgrund Flugha­fen­sperrung zwecks NotfallübungVorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands gemäß Art. 5 Abs. 2 Flugga­st­rechteVO

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil der Zielflughafen aufgrund einer Notfallübung gesperrt wird, so steht dem davon betroffenen Fluggast kein Anspruch auf Ausgleich­zahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (Flugga­st­rechteVO) zu. Denn die Flugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 verspätete sich ein Flug von Stuttgart nach Hurghada (Ägypten) um mehr als sieben Stunden. Hintergrund dessen war, dass der Flughafen Hurghada wegen einer Notfallübung gesperrt wurde und sämtliche Lande­ge­neh­mi­gungen widerrufen wurden. Ein Fluggast machte nachfolgend eine Ausgleichszahlung geltend. Dem verweigerte sich die Flugge­sell­schaft unter Berufung auf das Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands. Der Fluggast erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Flugga­st­rechteVO zugestanden. Denn die Flugge­sell­schaft habe sich erfolgreich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen dürfen.

Flugha­fen­sperrung zwecks Notfallübung stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung entfalle nach Art. 5 Abs. 3 FluggstrechteVO, so das Amtsgericht, wenn das Luftfahrt­un­ter­nehmen nachweisen könne, dass die große Verspätung auf außer­ge­wöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. So habe der Fall hier gelegen. Die Sperrung des Zielflughafens habe einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dargestellt. Sie habe außerhalb der von der Flugge­sell­schaft zu beherrschenden Sphäre gelegen. Die Sperrung sei eine Einwirkung von außen, die nicht im Verant­wor­tungs­bereich der Flugge­sell­schaft falle.

Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung

Die Flugge­sell­schaft habe nach Auffassung des Amtsgerichts zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verhindern. So habe sie über die Botschaft in Kairo erfolglos versucht, eine Ausnah­me­ge­neh­migung für eine Landung während der Flugha­fen­sperrung zu erlangen sowie die Notfallübung verschieben zu lassen.

Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2016, 139/rb)

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