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Dokument-Nr. 22618

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Amtsgericht Rüsselsheim Urteil11.04.2015

Flugverspätung aufgrund medizinischen Notfalls auf Vorflug schließt Ausgleichs­zahlung ausFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände berufen

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil während des Vorflugs ein medizinischer Notfall eingetreten war und die Maschine daher zwischenlanden musste, besteht kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO). Denn die Flugge­sell­schaft kann sich in einem solchen Fall auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall startete eine Maschine von Las Vegas bereits verspätet, was zu einer Ankunfts­ver­spätung von drei Stunden am Zielflughafen Frankfurt a.M. führte. Mehrere Fluggäste klagten daraufhin auf Ausgleichs­zah­lungen. Hintergrund der Verspätung war, dass ein Passagier während des Vorflugs von Frankfurt a.M. nach Las Vegas das Bewusstsein verloren hatte. Ein an Bord befindlicher Notarzt stellte ein Herzkam­mer­f­limmern fest. Angesichts der großen Herzin­fa­rkt­gefahr musste das Flugzeug zwischenlanden, damit der Passagier in ein Krankenhaus gebracht werden konnte.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Flugverspätung

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen die klagenden Fluggäste. Ihnen habe kein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen wegen der Flugverspätung zugestanden, da sich die Flugge­sell­schaft auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO habe berufen können.

Außer­ge­wöhn­licher Umstand wegen medizinischen Notfalls

Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO entfalle der Ausgleichs­an­spruch, wenn das Luftfahrt­un­ter­nehmen nachweisen könne, dass die große Verspätung auf außer­ge­wöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies sei hier angesichts des medizinischen Notfalls der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2016, 88/rb)

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