21.11.2024
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Dokument-Nr. 19010

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Urteil21.06.2013Amtsgericht Düsseldorf43 C 6731/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 56Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 56
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil21.06.2013

Flugverspätung aufgrund Schlaganfall eines Passagiers: Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach der Fluggast­rechte­verordnungFlugge­sell­schaft kann sich auf höhere Gewalt berufen

Erleidet ein Flugpassagier einen Schlaganfall und kommt es deshalb zu einer Flugverspätung, so kann sich die Flugge­sell­schaft gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) auf höhere Gewalt berufen. Ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 Abs. 1 der FluggastVO besteht dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2011 verspätete sich ein Flug nach Costa Rica um fast vier Stunden. Hintergrund der Verspätung war, dass ein Passagier einen Schlaganfall erlitt und das Flugzeug deshalb eine Zwischenlandung einlegen musste. Einer der Passagiere machte aufgrund der Verspätung gerichtlich eine Ausgleichszahlung nach der FluggastVO geltend.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Passagier. Diesem habe kein Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 Abs. 1 der FluggastVO zugestanden. Denn die Flugge­sell­schaft habe sich gemäß Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO auf höhere Gewalt berufen können. Es könne der Flugge­sell­schaft nicht angelastet werden, dass sie aufgrund eines medizinischen Notfalls eine Zwischenlandung vornehmen musste.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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