18.10.2024
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Dokument-Nr. 18864

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Urteil18.12.2013Amtsgericht Rostock47 C 299/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 186Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 186
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Amtsgericht Rostock Urteil18.12.2013

Ohne ausdrückliche Verpflichtung besteht kein Nicht­rau­cher­schutz auf Kreuz­fahrt­schiffRauchen auf dem Freideck rechtfertigt daher keine Reise­preis­min­derung

Das Rauchen auf dem Freideck eines Kreuz­fahrt­schiffes rechtfertigt nur dann eine Reise­preis­min­derung, wenn der Reise­ver­an­stalter ausdrücklich Nicht­rau­cherzonen auf dem Freideck zugesichert hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Reisender darüber, dass in sämtlichen Bereichen auf dem Freideck des Kreuz­fahrt­schiffes geraucht wurde. Er klagte daher auf Reisepreisminderung. Zur Begründung führte er einen Passus im Reisekatalog an, wonach nur in den mit Aschenbechern ausgestatteten Bereichen auf dem Freideck geraucht werden durfte. Die anderen Urlauber hätten aber mit Wissen und Duldung der Besatzung die Aschenbecher aus den ausgestatteten Bereichen in andere Bereiche des Freidecks mitgenommen.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Reisenden. Ihm habe aufgrund des Rauchens in allen Bereichen des Freidecks kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung zugestanden. Denn der Reiseveranstalter habe keine fest eingerichteten Nicht­rau­cher­be­reiche geschuldet.

Keine ausdrückliche Verpflichtung zur Einrichtung von Nicht­rau­cherzonen

Zwar habe aus der Formulierung des Reisekatalogs der Schluss gezogen werden können, so das Amtsgericht, dass es auf dem Freideck Bereiche gab, die nicht mit Aschenbechern ausgestattet waren und in denen daher nicht geraucht werden durfte. Es sei aber unklar geblieben, in welchen Bereichen des Freidecks das Rauchen gestattet war bzw. welche Bereiche mit Aschenbechern ausgestattet waren. Es sei daher denkbar gewesen, dass in großen Teilen des Freidecks Aschenbecher vorhanden waren bzw. die mit Aschenbechern ausgestatteten Bereiche wechseln konnten. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einrichtung von Nichtraucherzonen habe sich aus der Formulierung somit nicht ergeben.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2014, 186/rb)

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