Dokument-Nr. 23382
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- RRa 2016, 242Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 242
Amtsgericht Rostock Urteil02.12.2015
Kreuzfahrt: Reiseveranstalter haftet nicht für Behandlungsfehler eines SchiffsarztesBehandlung durch Bordarzt stellt keine Reiseleistung dar
Kommt der Passagier eines Kreuzfahrtschiffs aufgrund eines Behandlungsfehlers durch den Schiffsarzt zu schaden, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters. Die Behandlung durch einen Bordarzt stellt keine Reiseleistung dar. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Kreuzfahrtreise begab sich eine Passagierin im April 2015 zum Schiffsarzt, da sie über Übelkeit und Schwindel klagte. Da der Arzt nach Behauptung der Passagierin beim Setzen der Injektionsnadel einen Nerv geschädigt habe, klagte sie gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 EUR. Die Passagierin vertrat die Meinung, dass der Bordarzt für die Reiseveranstalterin tätig sei, da die Arbeitszeit, der Ort seiner Arbeit und die Praxiszeiten durch die Reiseveranstalterin bestimmt wurden. Zudem wurden die ärztlichen Leistungen mit dem Briefkopf der Reiseveranstalterin geltend gemacht und das Honorar von der Reiseveranstalterin eingezogen.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des behaupteten Behandlungsfehlers zugestanden. Denn ein Schiffsarzt sei weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe eines Reiseveranstalters. Er erfülle nicht die gebuchten Reiseleistungen. Vielmehr werde er selbständig tätig. Der Reiseveranstalter dürfe einen Schiffsarzt keine Weisungen erteilen und sei nicht befugt, sich einer Anordnung des Arztes zu widersetzen. Ein Bordarzt sei daher nicht als Hilfspersonal des Reiseveranstalters anzusehen.
Behandlung durch Schiffsarzt stellt keine Reiseleistung dar
Ein Reiseveranstalter sei nur für die ordnungsgemäße Erbringung von Reiseleistungen verantwortlich, so das Amtsgericht. Die ärztliche Behandlung stelle aber keine Reiseleistung dar. Der Reiseveranstalter verpflichte sich lediglich dazu, die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Verfügung zu stellen.
Einbettung des Bordarztes in Organisation des Schiffsbetriebs, Gestaltung der Rechnung sowie Einziehung des Honorars durch Reiseveranstalter unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Einbettung der ärztlichen Behandlung in den Schiffsbetrieb, die Gestaltung der Rechnung und die Einziehung des Ärztehonorars durch die Beklagte. Dies alleine genüge nicht, um vom Bestehen eines Behandlungsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgehen zu können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 242/rb)
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