21.11.2024
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Dokument-Nr. 23382

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Urteil02.12.2015Amtsgericht Rostock47 C 243/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 242Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 242
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Amtsgericht Rostock Urteil02.12.2015

Kreuzfahrt: Reise­ver­an­stalter haftet nicht für Behand­lungs­fehler eines SchiffsarztesBehandlung durch Bordarzt stellt keine Reiseleistung dar

Kommt der Passagier eines Kreuz­fahrt­schiffs aufgrund eines Behand­lungs­fehlers durch den Schiffsarzt zu schaden, so haftet dafür nicht der Reise­ver­an­stalter. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrich­tungs­gehilfe des Reise­ver­an­stalters. Die Behandlung durch einen Bordarzt stellt keine Reiseleistung dar. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Kreuzfahrtreise begab sich eine Passagierin im April 2015 zum Schiffsarzt, da sie über Übelkeit und Schwindel klagte. Da der Arzt nach Behauptung der Passagierin beim Setzen der Injektionsnadel einen Nerv geschädigt habe, klagte sie gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 EUR. Die Passagierin vertrat die Meinung, dass der Bordarzt für die Reise­ver­an­stalterin tätig sei, da die Arbeitszeit, der Ort seiner Arbeit und die Praxiszeiten durch die Reise­ver­an­stalterin bestimmt wurden. Zudem wurden die ärztlichen Leistungen mit dem Briefkopf der Reise­ver­an­stalterin geltend gemacht und das Honorar von der Reise­ver­an­stalterin eingezogen.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des behaupteten Behand­lungs­fehlers zugestanden. Denn ein Schiffsarzt sei weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe eines Reise­ver­an­stalters. Er erfülle nicht die gebuchten Reiseleistungen. Vielmehr werde er selbständig tätig. Der Reiseveranstalter dürfe einen Schiffsarzt keine Weisungen erteilen und sei nicht befugt, sich einer Anordnung des Arztes zu widersetzen. Ein Bordarzt sei daher nicht als Hilfspersonal des Reise­ver­an­stalters anzusehen.

Behandlung durch Schiffsarzt stellt keine Reiseleistung dar

Ein Reise­ver­an­stalter sei nur für die ordnungsgemäße Erbringung von Reiseleistungen verantwortlich, so das Amtsgericht. Die ärztliche Behandlung stelle aber keine Reiseleistung dar. Der Reise­ver­an­stalter verpflichte sich lediglich dazu, die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Verfügung zu stellen.

Einbettung des Bordarztes in Organisation des Schiffsbetriebs, Gestaltung der Rechnung sowie Einziehung des Honorars durch Reise­ver­an­stalter unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Einbettung der ärztlichen Behandlung in den Schiffsbetrieb, die Gestaltung der Rechnung und die Einziehung des Ärztehonorars durch die Beklagte. Dies alleine genüge nicht, um vom Bestehen eines Behand­lungs­vertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgehen zu können.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 242/rb)

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