21.11.2024
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Dokument-Nr. 25115

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Urteil25.11.2016Amtsgericht Rostock47 C 153/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 258Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 258
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Amtsgericht Rostock Urteil25.11.2016

Nicht durchgehende deutsch­sprachige Reiseleitung bei Ausflügen auf Kreuzfahrtreise sowie fehlende Buchungs­mög­lichkeit zweier zusam­men­hän­gender Sitzplätze auf Flug rechtfertigen keine Reise­preis­min­derungKein Vorliegen eines Reisemangels, sondern bloßer Unannehm­lich­keiten

Ist die Reiseleitung von Ausflügen einer Kreuzfahrtreise nicht durchgehend deutschsprachig und ist eine Buchung zweier zusam­men­hän­gender Sitzplätze für einen Flug mit einer Gesamtflugzeit von 2-mal 6 Stunden nicht möglich, liegt eine bloße Unannehm­lichkeit und kein Reisemangel vor. Ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Reisender nach einer Kreuzfahrt im November/Dezember 2015 eine Reisepreisminderung. Er begründete dies zum einen damit, dass während der Ausflüge nicht durchgängig deutsch­sprachige Reiseleiter zur Verfügung standen. Zum anderen bemängelte der Reisende, dass er trotz Buchung eines Tarifs mit kostenfreier Sitzplatzreservierung keine zusam­men­hän­genden Sitzplätze für sich und seine Reise­be­gleiterin für den Rückflug von Bangkok über Dubai nach Hamburg reservieren konnte. Da die Reise­ver­an­stalterin eine Minderung des Reisepreises ablehnte, erhob der Reisende Klage.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Reisenden. Ihm stehe kein Anspruch auf eine Reise­preis­min­derung zu, da die vorgetragenen Beschwerden keine Reisemängel darstellen.

Nicht durchgehende deutsch­sprachige Reiseleitung der Ausflüge einer Kreuzfahrtreise ist bloße Unannehm­lichkeit

Nach Auffassung des Amtsgerichts rechtfertige die nicht durchgängig vorhandene deutsch­sprachige Reiseleitung während der Ausflüge keinen Minde­rungs­an­spruch. Denn dies sei reiserechtlich als bloße Unannehmlichkeit zu werten. Hinzukomme, dass in den allgemeinen Bedingungen der Reise­ver­an­stalterin für Ausflüge ausdrücklich heiße, dass eine deutsch­sprachige Reiseleitung nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen könne.

Fehlende Buchungs­mög­lichkeit zweier zusam­men­hän­gender Sitzplätze auf Flug begründet kein Reisemangel

Ebenso stelle nach Ansicht des Amtsgerichts die fehlende Buchungs­mög­lichkeit zweier zusam­men­hän­gender Sitzplätze auf dem Rückflug von Bangkok nach Hamburg keinen Reisemangel dar. Angesichts der Gesamtflugzeit von 2-mal 6 Stunden sei dies ebenfalls als bloße Unannehm­lichkeit zu werten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Reisende einen Anspruch auf eine kostenfreie Sitzplatz­re­ser­vierung hatte. Denn daraus resultiere nicht zwingend ein Anspruch auf die Reservierung zweier zusam­men­hän­gender Sitzplätze.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2017, 258/rb)

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