21.11.2024
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Dokument-Nr. 28018

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Urteil13.12.2017Amtsgericht Bremen19 C 141/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 310Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 310
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Amtsgericht Bremen Urteil13.12.2017

Zugesicherte Eigenschaft "Bordsprache Deutsch" schließt nicht Borddurchsagen in anderen Sprachen ausKein Reisemangel wegen Borddurchsagen in anderen Sprachen

Die Zusicherung "Bordsprache Deutsch" eines Reise­ver­an­stalters schließt nicht aus, dass die Borddurchsagen auch in anderen Sprachen erfolgen. Ein Reisemangel liegt darin nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrtreise mit den Zielen Madagaskar und Mauritius für März/April 2016 gebucht. Dabei wurde von der Reise­ver­an­stalterin vertraglich "Bordsprache Deutsch" zugesichert. Das Ehepaar stellte jedoch auf dem Schiff fest, dass die Borddurchsagen noch in anderen Sprachen erfolgten. Anders als von ihnen gedacht, befanden sich auf dem Schiff neben Deutsche noch andere Nationalitäten, namentlich Franzosen und Finnen. Der Ehemann ging bei seiner Buchung von ausschließlich deutsch­spra­chigen Mitreisenden aus. Er machte daher nach der Reise eine Minderung des Reisepreises geltend. Da die Reise­ver­an­stalterin dies nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Reisepreisminderung zu, da die Borddurchsagen in anderen Sprachen sowie das Vorhandensein von Mitreisenden anderer Nationalitäten keinen Reisemangel darstellen.

Borddurchsagen

Borddurchsagen ausschließlich auf Deutsch'> Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Beklagte durch die Zusicherung "Bordsprache Deutsch" nicht geschuldet, dass ausschließlich deutsche Gäste an Bord sind und die Durchsagen nur auf Deutsch erfolgen. Die Durchsagen auch in anderen Sprachen habe eine zu ertragende Unannehm­lichkeit dargestellt, die sich nicht vermeiden lasse, wenn auf einer internationalen Kreuzfahrtreise selbst­ver­ständlich verschiedene Nationalitäten an Bord sind. Der Kläger habe sich fragen müssen, warum er eine Fernreise in eine französisch- und englisch­sprachige Region antritt, wenn er sich nur unter deutschen Menschen wohlfühlt. Jedenfalls könne man bei einer Kreuzfahrt auf internationalen Hoheits­ge­wässern nicht erwarten, dass ich auf dem Schiff nur Personen der gleichen Nationalität befinden.

Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz bei Bordsprache ausschließlich auf Deutsch

Das Amtsgericht gab schließlich zu bedenken, dass eine vertragliche Zusicherung dahingehend, dass auf dem Schiff nur deutsch gesprochen wird und sich nur deutsche Passagiere an Bord befinden, gegen den allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem zivil­recht­lichen Benach­tei­li­gungs­verbot aus § 19 AGG verstoßen würde. Es würde eine Diskriminierung anderer Nationalitäten vorliegen.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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