Dokument-Nr. 28018
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- NJW-RR 2018, 310Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 310
Amtsgericht Bremen Urteil13.12.2017
Zugesicherte Eigenschaft "Bordsprache Deutsch" schließt nicht Borddurchsagen in anderen Sprachen ausKein Reisemangel wegen Borddurchsagen in anderen Sprachen
Die Zusicherung "Bordsprache Deutsch" eines Reiseveranstalters schließt nicht aus, dass die Borddurchsagen auch in anderen Sprachen erfolgen. Ein Reisemangel liegt darin nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrtreise mit den Zielen Madagaskar und Mauritius für März/April 2016 gebucht. Dabei wurde von der Reiseveranstalterin vertraglich "Bordsprache Deutsch" zugesichert. Das Ehepaar stellte jedoch auf dem Schiff fest, dass die Borddurchsagen noch in anderen Sprachen erfolgten. Anders als von ihnen gedacht, befanden sich auf dem Schiff neben Deutsche noch andere Nationalitäten, namentlich Franzosen und Finnen. Der Ehemann ging bei seiner Buchung von ausschließlich deutschsprachigen Mitreisenden aus. Er machte daher nach der Reise eine Minderung des Reisepreises geltend. Da die Reiseveranstalterin dies nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Reisepreisminderung zu, da die Borddurchsagen in anderen Sprachen sowie das Vorhandensein von Mitreisenden anderer Nationalitäten keinen Reisemangel darstellen.
Borddurchsagen
Borddurchsagen ausschließlich auf Deutsch'> Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Beklagte durch die Zusicherung "Bordsprache Deutsch" nicht geschuldet, dass ausschließlich deutsche Gäste an Bord sind und die Durchsagen nur auf Deutsch erfolgen. Die Durchsagen auch in anderen Sprachen habe eine zu ertragende Unannehmlichkeit dargestellt, die sich nicht vermeiden lasse, wenn auf einer internationalen Kreuzfahrtreise selbstverständlich verschiedene Nationalitäten an Bord sind. Der Kläger habe sich fragen müssen, warum er eine Fernreise in eine französisch- und englischsprachige Region antritt, wenn er sich nur unter deutschen Menschen wohlfühlt. Jedenfalls könne man bei einer Kreuzfahrt auf internationalen Hoheitsgewässern nicht erwarten, dass ich auf dem Schiff nur Personen der gleichen Nationalität befinden.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz bei Bordsprache ausschließlich auf Deutsch
Das Amtsgericht gab schließlich zu bedenken, dass eine vertragliche Zusicherung dahingehend, dass auf dem Schiff nur deutsch gesprochen wird und sich nur deutsche Passagiere an Bord befinden, gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot aus § 19 AGG verstoßen würde. Es würde eine Diskriminierung anderer Nationalitäten vorliegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2019
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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