Dokument-Nr. 16071
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- NJ 1996, 204Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 1996, Seite: 204
- WuM 1996, 31Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 31
Amtsgericht Rostock Urteil20.09.1995
Kein Minderungsrecht bei vorbehaltloser Mietzahlung trotz Kenntnis des MangelsBilligungsfrist von 6 Monaten überschritten
Zahlt der Mieter seine Miete ohne Vorbehalt zwei Jahre weiter, obwohl er von einem Mangel Kenntnis hat, so ist sein Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Dem Mieter wird insofern nur eine Billigungsfrist von sechs Monaten zugestanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da aufgrund des Gebells von einem Neufundländer eine Lärmbelästigung ausging. Die Vermieterin akzeptierte dies nicht. Ihrer Meinung nach haben die Mieter ihr Recht auf Minderung verwirkt. Hintergrund dessen war, dass von dem Hund schon seit fast 2 Jahren Lärmstörungen ausgingen, ohne dass die Mieter dies bemängelten.
Hundegebell berechtigt grundsätzlich zur Mietminderung
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein Recht auf Mietminderung zugestanden. Zwar könne eine Lärmbelästigung durch Tierhaltung das Recht zur Mietminderung begründen. Ein solches Recht haben die Mieter jedoch verwirkt.
Verlust des Minderungsrechts wegen vorbehaltloser Weiterzahlung der Miete
Setzt ein Mieter trotz Kenntnis eines Mangels den Gebrauch der Mietsache fort und zahlt insbesondere den Mietszins in voller Höhe weiter, führt dies nach Ansicht des Amtsgerichts zum Verlust des Minderungsrechts. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 539 BGB (neu: § 536 b BGB). Für die Geltendmachung des Minderungsrechts gesteht die Rechtsprechung eine Billigungsfrist von sechs Monaten zu (vgl. LG Hannover ZMR 1979, 47; LG Köln, Beschl. v. 06.10.1987 - 1 S 309/87 = WuM 1988, 15; LG Paderborn MDR 1989, 455; AG Frankfurt am Main WuM 1992, 242). Diese war hier weit überschritten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/WuM 1996, 31/rb)
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