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Dokument-Nr. 32744

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Urteil05.07.2022Amtsgericht Rheine10 C 49/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 63Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 63
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Rheine Urteil05.07.2022

Wartungskosten für Pumpe kann auf Mieter umgelegt werdenPumpen­wartungs­kosten als Kosten der Entwässerung

Die Wartungskosten für eine Pumpe kann auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine Umlage der Kosten der Entwässerung vorsieht. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Rheine unter anderem über die Zulässigkeit der Umlage der Kosten für die Wartung einer Pumpe.

Zulässige Umlage der Wartungskosten für Pumpe

Das Amtsgericht Rheine entschied, dass die Kosten für die Wartung der Pumpe umlegbar seien. Diese Kosten fallen unter dem im Mietvertrag geregelten Kosten der Entwässerung. Bei den Pumpen­war­tungs­kosten handele es sich um eine regelmäßig in Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen vorkommende Position, die dem Bereich der Wassergewinnung bzw. Entwässerung zuzuordnen seien.

Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (vt/rb)

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