21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16755

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht Remscheid Urteil19.07.2013

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach drei JahrenRückzahlungs­anspruch wird fällig nach Mietver­tragsende und nach Ablauf einer Prüfungspflicht des Vermieters von 2-6 Monaten

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung seiner geleisteten Kaution verjährt nach drei Jahren. Fällig wird der Anspruch, wenn das Mietverhältnis endet und die Überlegungs- bzw. Prüfpflicht des Vermieters von 2-6 Monaten abgelaufen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Remscheid hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagten im April 2013 die Mieter einer Wohnung auf Rückzahlung ihrer geleisteten Kaution. Der Vermieter meinte jedoch, ein solcher Anspruch bestehe nicht, da dieser angesichts des Endes des Mietver­hält­nisses zum 30.04.2009 bereits verjährt sei.

Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bestand nicht

Das Amtsgericht Remscheid gab dem Vermieter recht. Den Mietern habe kein Anspruch auf Rückzahlung der bei Mietver­trags­beginn geleisteten Kaution zugestanden. Denn dieser sei bereits verjährt gewesen.

Regelmäßige Verjäh­rungsfrist von 3-Jahren gilt

Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gelte nach Auffassung des Amtsgerichts die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginne mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entstehe nach Ende des Mietver­hält­nisses und Ablauf einer 2-6 monatigen Prüfungs- und Überle­gungsfrist des Vermieters.

Rückzah­lungs­an­spruch war verjährt

Davon ausgehend hat das Amtsgericht unter Zugrundelegung einer sechs monatigen Abrech­nungsfrist festgestellt, dass der Rückzah­lungs­an­spruch am 30.10.2009 entstand. Daher begann die Verjäh­rungsfrist am 31.12.2009 und endete am 31.12.2012. Die Klage wurde hingegen erst im April 2013 erhoben. Der Anspruch war somit verjährt.

Quelle: Amtsgericht Remscheid, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16755

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI