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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25515

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Urteil05.02.1999Amtsgericht Regensburg9 C 2783/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 1402Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 1402
  • VuR 1999, 247Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 1999, Seite: 247
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Regensburg Urteil05.02.1999

Schmerzensgeld von 100 DM aufgrund unberechtigten Festhaltens eines Super­ma­rkt­kunden durch LadendetektiveMitnahme einer Tasche in Supermarkt begründet keinen Diebstahl­s­verdacht

Nimmt ein Supermarktkunde eine Tasche mit in den Markt, so begründet dies für sich genommen keinen Diebstahl­s­verdacht. Wird der Kunde daher zu Unrecht von Ladendetektiven am Verlassen des Supermarktes gehindert, so kann diesem ein Schmerzensgeld von 100 DM zu stehen. Dies hat das Amtsgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da der Kunde eines Supermarktes eine Tasche mit in den Laden nahm, wurde er nach dem Bezahlen seiner Ware und dem Verlassen des Kassenbereichs von zwei Ladendetektiven gestoppt. Die beiden Detektive wollten die Tasche des Kunden kontrollieren, was der Kunde aber verhinderte. Daraufhin hielten die zwei Ladendetektive den Einkaufswagen des Kunden fest, um ihn somit am Verlassen des Supermarktes zu hindern. Der Kunde konnte jedoch den Einkaufswagen aus dem Griff der Detektive befreien und schließlich den Supermarkt verlassen. Er klagte anschließend gegen die Betreiberin des Supermarktes auf Zahlung eines Schmerzensgelds.

Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 100 DM

Das Amtsgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 100 DM zu. Dies sei angesichts dessen, dass der Kläger nur für sehr kurze Zeit am Verlassen des Supermarktes gehindert wurde und dass er sich nach relativ kurzer Zeit losreißen konnte, angemessen.

Vorliegen einer geringfügigen Nötigung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe eine geringfügige Nötigung vorgelegen. Ein Recht zum Festhalten des Klägers nach § 127 StPO oder § 859 BGB habe nicht bestanden. Die Tatsache, dass der Kläger entgegen der Hinweise am Eingangsbereich eine Tasche mit in den Supermarkt genommen hatte, habe nicht genügt, diesen gegen seinen Willen zu kontrollieren. Es sei allgemein üblich, dass Kunden auch gegen entsprechende Hinweise ihre Taschen in Verkaufsräume mitnehmen, ohne dass damit jeweils eine Diebstahl­s­absicht oder in der Folge Diebstähle zwingend damit verbunden wären.

Quelle: Amtsgericht Regensburg, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 1402/rb)

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