18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34017

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Urteil10.07.2023Amtsgericht Recklinghausen17 C 24/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 175Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 175
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Amtsgericht Recklinghausen Urteil10.07.2023

Bei wider­sprüch­lichen Flächenangaben in Heiz­kosten­abrechnungen besteht kein Anspruch auf NachzahlungUngereimtheiten in Heiz­kosten­abrechnungen gehen zu Lasten des Vermieters

Enthalten die Heiz­kosten­abrechnungen unter­schied­licher Jahre wider­sprüchliche Flächenangaben, so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung. Ungereimtheiten in den Abrechnungen gehen zu Lasten des Vermieters. Dies hat das Amtsgericht Recklinghausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung im Ruhrgebiet erhielten in den Jahren 2020 und 2021 Heizkos­te­n­a­b­rech­nungen mit unter­schied­lichen Flächenangaben. Während in der Abrechnung aus dem Jahr 2020 eine Fläche von 2.208 qm genannt wurde, lag der Abrechnung aus dem Jahr 2021 eine Fläche von 1.004,80 qm zugrunde. Da sich die Mieter aus diesem Grund weigerten die Nachzahlungen zu leisten, erhob die Vermieterin Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aus Heizkos­te­n­a­b­rech­nungen

Das Amtsgericht Recklinghausen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Nachzahlungen aus den Heizkos­te­n­a­b­rech­nungen zu. Denn die Abrechnungen beinhalten nicht aufklärbare Wider­sprüch­lich­keiten zu der Gesamtfläche. Derartige Ungereimtheiten gehen zu Lasten der darlegungs- und beweis­pflichtigen Vermieterin.

Quelle: Amtsgericht Recklinghausen, ra-online (zt/WuM 2024, 175/rb)

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