21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17615

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Urteil21.09.1995Amtsgericht Potsdam26 C 366/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1995, 699Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1995, Seite: 699
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Amtsgericht Potsdam Urteil21.09.1995

Fehlende Beheizung einer leerstehenden Wohnung im Winter führt zu Wasserrohrbruch: Vermieter haftet für dadurch entstandene Wasserschäden anderer MieterHohe Frost­tem­pe­raturen begründen Pflicht zur Beheizung

Kommt es in einer leerstehenden Wohnung zu einem Wasserrohrbruch, weil der Vermieter trotz herrschender Frost­tem­pe­raturen die Wohnung nicht beheizte, und verursacht dies Wasserschäden, so haftet der Vermieter dafür. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1991 herrschten teilweise Minustem­pe­raturen von bis zu 17 °C. Dies führte in einer leerstehenden und nicht beheizten Wohnung zu einem Wasserrohrbruch. Der Wasserrohrbruch infolge Frosteinwirkung verursachte wiederum in der unter der leerstehenden Wohnung liegenden Wohnung Wasserschäden im Kinderzimmer, Esszimmer sowie in Küche und Flur. Die Mieter dieser Wohnung klagten aufgrund dessen gegen den Vermieter auf Zahlung von Schadenersatz. Dieser wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass er zum Schadens­zeitpunkt im Urlaub war und deshalb nicht für eine Beheizung der leerstehenden Wohnung habe sorgen können.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch den Vermieter zugestanden. Der Vermieter hätte aufgrund der vorherrschenden hohen Frost­tem­pe­raturen in der leerstehenden Wohnung für eine ausreichende Beheizung sorgen müssen.

Urlaub des Vermieters unbeachtlich

Das Amtsgericht hielt es in diesem Zusammenhang für unbeachtlich, dass der Vermieter zum Schadens­zeitpunkt im Urlaub war. Denn er hätte bereits vor Urlaubsantritt entsprechende Vorsichts­maß­nahmen einleiten bzw. andere Personen mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen. Dies gelte umso mehr, als mit hohen Minustem­pe­raturen im Winter zu rechnen ist.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/WuM 1995, 699/rb)

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