Dokument-Nr. 4643
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Amtsgericht Pforzheim Urteil26.07.2007
Ebay: Schnäppchen-Käufer wegen Hehlerei verurteilt"Toplegales Gerät" entpuppt sich als gestohlen
Käufer, die bei Ebay auf Schnäppchenjagd gehen, können sich leicht der Hehlerei strafbar machen. Das Amtsgericht Pforzheim hat einen Ebay-Kunden, der zu einem Bruchteil des eigentlichen Preises (hier: ca. 1/3) ein neues Navigationsgerät ersteigerte, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Zuerst freute sich der Schnäppchen-Käufer noch, hatte er doch ein neues Navigationsgerät, das im Laden für 2.137 Euro gehandelt wurde, für nur 671 Euro ersteigert. Der polnische Verkäufer hatte im Angebot von einem "nagelneuem" und "toplegalem Gerät" geschrieben und war ein Ebay-Powerseller mit vielen positiven Bewertungen. Daher glaubte der Käufer, dass alles in Ordnung sei. Tatsächlich war jedoch das Navigationsgerät gestohlen. Das Mindestgebot hatte der Verkäufer mit 1,- Euro angegeben.
Das Amtsgericht Pforzheim sah in dem Kauf den strafrechtlichen Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) verwirklicht und verurteilte den Käufer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- Euro.
Käufer musste misstrauisch sein
Das Gericht ging von einem bedingten Hehlereivorsatz aus. Der Käufer habe es für möglich und nicht ganz fern liegend gehalten, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. Das habe er billigend in Kauf genommen. Er wusste auch, dass das Navigationsgerät neu mindestens dreimal soviel kostete. Dies hätte den Käufer misstrauisch machen müssen, führte das Gericht aus.
Auch dass das Gerät mit einem Startpreis von 1,- Euro bei Ebay eingestellt worden war, hätte den Käufer stutzig machen müssen, meinte das Gericht. Schließlich sah das Gericht noch ein Indiz für ein gestohlenes Gerät darin, weil es aus Polen heraus verkauft worden sei, was zumindest die Rechtsverfolgung erschwert habe. Ein weiteres Indiz sei schließlich gewesen, dass das Gerät als "nagelneu" angeboten wurde und sich später auch herausstellte, dass es tatsächlich neuwertig war.
Das Gericht sah in der Gesamtschau dieser Tatsachen beim Angeklagten einen zumindest bedingten Hehlereivorsatz als gegeben an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2007
Quelle: ra-online
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