18.10.2024
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Dokument-Nr. 17208

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Urteil13.11.1985Amtsgericht Offenbach35 C 5145/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1986, 1055Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 1055
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Amtsgericht Offenbach Urteil13.11.1985

Kein Anspruch gegenüber Ladendieb auf Erstattung der an Hausdetektiv gezahlten FangprämieFangprämie ist Teil des Gehalts des Detektives

Der Kaufh­aus­be­treiber hat keinen Anspruch gegenüber dem Ladendieb auf Erstattung der an den Hausdetektiven gezahlten Fangprämie. Denn diese ist Teil des Gehalts. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Großmarktes zahlte jedem Mitarbeiter oder Besucher des Marktes für jeden entdeckten Ladendiebstahl eine Prämie in Höhe von 50 DM. Nachdem ein Hausdetektiv im Januar 1984 einen Diebstahl beobachtete und die Fangprämie erhielt, klagte der Großma­rkt­be­treiber gegen den Ladendieb auf Erstattung der gezahlten Fangprämie.

Kein Anspruch auf Erstattung

Das Amtsgericht Offenbach entschied gegen den Großma­rkt­be­treiber. Dieser habe keinen Anspruch auf Erstattung der an den Hausdetektiven gezahlten Fangprämie gehabt. Denn wer einen Detektiv zum Schutz seines Eigentums beschäftigt und ihn dafür bezahlt, könne derartige Aufwendungen einem Ladendieb nicht in Rechnung stellen.

Fangprämie war Teil des Gehalts

Die an den Hausdetektiven gezahlten 50 DM seien Teil des Gehalts des Detektives gewesen, so das Amtsgericht weiter. Sie seien daher als Unkosten der Beschäftigung mitein­zu­ka­l­ku­lieren. Zudem diene das Aussetzen einer Prämie bei Kaufh­aus­de­tektiven nicht dazu, ihn überhaupt zu veranlassen wachsam zu sein. Dies sei vielmehr der Hauptinhalt seiner Tätigkeit.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1985 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 1055/rb)

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