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Dokument-Nr. 21339

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Urteil30.10.1992Amtsgericht Offenbach311 F 731/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1993, 810Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 810
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Offenbach Urteil30.10.1992

Heirat zwecks Erhalts einer Aufent­halts­genehmigung macht Fortsetzung der Ehe für Ehegatten unzumutbarRecht zur sofortigen Scheidung besteht

Hat die Ehefrau ihren Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine Aufent­halts­genehmigung für Deutschland zu erhalten, kann der Ehemann sich noch vor Ablauf des Trennungsjahrs scheiden lassen. Eine Fortsetzung der Ehe ist in einem solchen Fall für den Ehemann unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehemann noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs von seiner 30 Jahre jüngeren Ehefrau scheiden lassen, nachdem er erfahren hatte, dass sie ihn nur wegen des Erhalts einer Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland geheiratet hatte. Die Ehefrau kam aus Ghana und lebte bis zur Eheschließung in einem Heim für Asylbewerber.

Heirat zwecks Erhalts einer Aufent­halts­ge­neh­migung rechtfertigte sofortige Scheidung

Das Amtsgericht Offenbach entschied zu Gunsten des Ehemanns. Er habe sich von seiner Ehefrau scheiden lassen können ohne das Trennungsjahr abwarten zu müssen. Denn angesichts dessen, dass sie ihn nur geheiratet hatte, um eine Aufent­halts­ge­neh­migung zu erhalten, habe die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB für den Ehemann dargestellt.

Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (zt/FamRZ 1993, 810/rb)

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