21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Oberkirch Urteil27.05.1999

Sommerhitze: Umkippen eines Motorrads auf weich gewordenem AsphaltSorgfaltspflichtverletzung

Das Amtsgericht Oberkirch hatte sich mit der Frage der Haftung zu befassen, wenn ein Krad auf weich gewordenem Asphalt umkippt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Krad auf Asphalt geparkt. Die Sommerhitze sorgte dafür, dass der Asphalt weich wurde und die Schrägstütze des Krads in den Asphalt einsackte. Das Krad fiel in der Folge um und beschädigte ein daneben geparktes Kraftfahrzeug.

Das Amtsgericht Oberkirch verurteilte den Halter des Krads zu Schadensersatz. Es sah die Voraussetzungen von § 7 StVG (Halterhaftung) als gegeben an. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis habe der Fahrer seine Sorgfalts­pflichten bezüglich der Sicherung des geparkten Krads verletzt (§ 14 Abs. 2 StVO).

§ 14 Abs. 2 StVO lautet:

(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehr­s­s­tö­rungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommerurteile"

Quelle: ra-online (pt)

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