03.12.2024
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Dokument-Nr. 25488

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Amtsgericht Nürnberg Urteil14.12.2017

AG Nürnberg zur Darlegung eines Sachmangels bei einem maßgefertigtem SchuhMangel muss präzise beschreiben werden

Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu befassen, welcher Sachvortrag erforderlich ist, wenn man einen Sachmangel im Hinblick auf maßgefertigte Schuhe geltend machen möchte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ließ sich im Juni 2016 Maßschuhe anfertigen. Hintergrund war, dass der Kläger aus orthopädischen Gründen ein spezielles Schuhwerk tragen muss. Der Kläger ist Pfarrer und benötigt elegante Schuhe, welche er auch zu seiner Soutane tragen kann. Der Beklagte fertigte im Auftrag des Klägers, der das Rezept eines Orthopäden vorgelegt hatte, die Maßschuhe. Diese wurden dem Kläger gegen einen Kaufpreis von insgesamt 1.690,96 Euro ausgehändigt. Der Kläger war der Auffassung, dass die Schuhe mangelhaft seien. Die Schuhe hätten eine ungenügende Passform, seine Füße würden nach längerem Tragen schmerzen, zudem habe er das Gefühl, dass er in den Schuhen "schwimme" würde. Der Beklagte war hingegen der Meinung, dass die Schuhe mangelfrei seien. Er habe genau Maß genommen und die Schuhe auf die orthopädischen Bedürfnisse des Klägers hin gefertigt. Zudem müsse der Kläger die Schuhe erst einlaufen, da er ausdrücklich ein härteres Leder gewünscht habe.

Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erfolglos

Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht Nürnberg und verlangte dort die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Aus Sicht des Gerichts habe der Kläger den Mangel unzureichend dargelegt. Der Kläger habe auf die Frage, ob er die Schuhe denn eingelaufen habe, keine hinreichende Antwort geben können. Es sei offen geblieben, ob er die Schuhe für nur einige Stunden oder an mehreren Tagen getragen habe und welche Strecke er damit zurückgelegt habe. Der Kläger sei nach Ansicht des Gerichts darle­gungs­pflichtig für den Mangel und müsse diesen daher präzise beschreiben und auch Angaben dazu machen, ob er die Schuhe hinreichend eingelaufen habe.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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