Dokument-Nr. 23550
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- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil, 7 S 3556/16
Amtsgericht Nürnberg Urteil08.04.2016
Taubenfüttern kann außerordentliche Kündigung durch Vermieter rechtfertigenAußerordentliche Kündigung aufgrund nachhaltiger Pflichtverletzungen zulässig
Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatte vom Kläger in dessen Wohnanwesen in Nürnberg im 4. Obergeschoss eine Wohnung angemietet. Nachdem der Beklagte mehrfach täglich aus seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte ihn der Kläger auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Beklagte setzte das Füttern der Tauben jedoch fort, so dass der Kläger das Mietverhältnis schließlich außerordentlich kündigte.
Pflichtverletzungen des Mieters rechtfertigen Kündigung
Das Amtsgericht Nürnberg hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Beklagten, der an sieben Tagen mehrmals täglich Tauben fütterte, stellt nach der Auffassung des Gerichts eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Kläger das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung beenden durfte.
Hausfrieden durch Verhalten des Mieters nachhaltig gestört
Das Gericht zeigte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört habe. Auch Nachbarn waren bereits an den Kläger herangetreten und hatten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden. Der Beklagte reagierte trotz zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des Klägers nicht, so dass dieser außerordentlich kündigen durfte.
Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth zurück genommen
Der Beklagte legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein und begründete diese vor allem mit formellen Mängeln der Kündigung. Nachdem das Landgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird, nahm der Beklagte sein Rechtsmittel zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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