21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 32301

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Amtsgericht Norderstedt Beschluss15.09.2022

Pfändbarkeit der Energie­preis­pauschaleEinstufung der Pauschale als (vorzeitige) Steue­r­er­stattung

Die Energie­preis­pauschale gemäß § 112 ff EStG ist pfändbar. Sie ist als (vorzeitige) Steue­r­er­stattung einzustufen. Dies hat das Amtsgericht Norderstedt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen eines angestellten Zahnarztes war das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Im August 2022 beantragte er, dass die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € freigegeben wird. Er hielt die Pauschale für unpfändbar.

Keine Freigabe der Energie­preis­pau­schale

Das Amtsgericht Norderstedt entschied gegen den Schuldner. Die Energie­preis­pau­schale sei nicht freizugeben. Sie sei vielmehr pfändbar.

Energie­preis­pau­schale ist kein Arbeits­ein­kommen

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Energie­preis­pau­schale kein Arbeits­ein­kommen, so dass sich die Unpfändbarkeit nicht aus den §§ 850 ff ZPO ergebe. Die Pauschale komme aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung am ehesten einer (vorzeitigen) Steue­r­er­stattung gleich. Der Staat verzichte auf einen Lohnanteil, wodurch eine Auszahlung an den Bürger generiert werde. Steue­r­er­stat­tungs­ansprüche seien gemäß § 46 Abs. 1 AO grundsätzlich pfändbar.

Keine Unpfändbarkeit nach § 851 BGB

Auch eine Unpfändbarkeit nach § 851 BGB komme nicht in Betracht, so das Amtsgericht, da es insofern an einer Zweckbindung fehle. Es sei unklar, welchen genauen Zweck die Energie­preis­pau­schale verfolgen soll. Zudem werde an keiner Stelle die Abtretung oder (Ver-)Pfändung ausgeschlossen. Der Schuldner könne vielmehr frei entscheiden, wofür er die Pauschale ausgibt.

Energie­preis­pau­schale stellt keine Sozialleistung dar

Die Energie­preis­pau­schale stelle nach Ansicht des Amtsgerichts zudem nicht eine Sozialleistung dar, die gemäß § 54 SGB I unpfändbar ist. Denn es handele sich dabei nicht einmal um eine Zahlung, sondern um einen Steuerverzicht. Ferner sei sie auch nicht im SGB geregelt. Mit der Energie­preis­pau­schale sei auch keine Bedürf­tig­keits­prüfung oder Rückzah­lungs­ver­pflichtung verbunden.

Quelle: Amtsgericht Norderstedt, ra-online (vt/rb)

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