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- GE 2019, 802Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 802
- Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung von Mitmietern zulässigAmtsgericht München, Urteil10.02.2017, 474 C 18956/16
- Ordentliche Kündigung einer Mieterin aufgrund massiver Störung des Hausfriedens durch BeleidigungenAmtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil27.05.2015, 531 C 323/14
Amtsgericht Neuruppin Urteil16.04.2019
Bezeichnung der Mitarbeiterin einer Mitmieterin als "Fotze" rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung fristlose Kündigung des MietersNachhaltige Störung des Hausfriedens durch schwere Beleidigung
Bezeichnet ein Wohnungsmieter die Mitarbeiterin einer Mitmieterin ohne rechtfertigenden Anlass als "Fotze", so kann ihm ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Durch die schwere Beleidigung stört der Mieter den Hausfrieden nachhaltig im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB. Dies hat das Amtsgericht Neuruppin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Wohnung wurde im April 2018 ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass er eine Mitarbeiterin der Mieterin der Erdgeschossräume im Treppenhaus als "Fotze" bezeichnete. Der Mieter gab an, dass die Frau ihn barsch, unfreundlich und vorwurfsvoll aufgefordert habe, den Urin seiner Hundewelpen im Hausflur zu beseitigen, obwohl er schon im Begriff gewesen sei, dies zu tun. Er weigerte sich daher auszuziehen, so dass die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Neuruppin entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB berechtigt gewesen sei.
Vorliegen einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch schwere Beleidigung
Durch die schwere Beleidigung habe der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört, so das Amtsgericht. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei daher unzumutbar gewesen. Es sei zu beachten, dass die Mitarbeiterin der Mitmieterin Teil der Hausgemeinschaft sei und damit ebenfalls dem Schutzbereich des zu wahrenden Hausfriedens unterliege.
Keine Rechtfertigung der Beleidigung
Die Beleidigung sei aus Sicht des Amtsgerichts auch nicht gerechtfertigt gewesen. Die Reaktion der Mitarbeiterin auf den Hundeurin im Hausflur habe keine schwere Beleidigung mit Verbalinjurien der vorliegenden Art gerechtfertigt. Die Reaktion sei vielmehr situationsangemessen und sozialüblich gewesen. Zudem könne der schwere Angriff auf das Ehr- und Selbstwertgefühl der Mitarbeiterin nicht mit einem momentanen Kontrollverlust des Mieters entschuldigt werden. Der Anlass der Beleidigung sei nämlich eine Lappalie gewesen.
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig gewesen. Denn der Mieter habe die Grundvoraussetzung für ein gedeihliches Miteinander nicht beachtet, nämlich den Respekt vor der Person und der Würde des anderen auch bei verbalen Auseinandersetzungen zu wahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2019
Quelle: Amtsgericht Neuruppin, ra-online (zt/GE 2019, 802/rb)
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