Amtsgericht Neuruppin Urteil23.06.2004
Die Abrechnung der Betriebskosten muss nachvollziehbar seinBei einer Schätzung müssen die Grundlagen dargelegt werden
Ein Vermieter darf zwar grundsätzlich die Position "Brennstoffverbrauch" in der Betriebskostenabrechnung schätzen, wenn dafür ein Grund vorliegt (hier bejaht, weil zu spät aufgefallen ist, dass der Wärmezähler weit vor der Ablesung ausgefallen war).
Es muss dann allerdings für den Mieter nachvollziehbar dargelegt werden, auf welchen Grundlagen geschätzt wurde. Fehlen die Angaben in der Abrechnung, so muss der Mieter eine Nachzahlung nicht begleichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion