21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 76

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Amtsgericht Neuruppin Urteil23.06.2004

Die Abrechnung der Betriebskosten muss nachvollziehbar seinBei einer Schätzung müssen die Grundlagen dargelegt werden

Ein Vermieter darf zwar grundsätzlich die Position "Brenn­stoff­ver­brauch" in der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung schätzen, wenn dafür ein Grund vorliegt (hier bejaht, weil zu spät aufgefallen ist, dass der Wärmezähler weit vor der Ablesung ausgefallen war).

Es muss dann allerdings für den Mieter nachvollziehbar dargelegt werden, auf welchen Grundlagen geschätzt wurde. Fehlen die Angaben in der Abrechnung, so muss der Mieter eine Nachzahlung nicht begleichen.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion

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