21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20441

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Amtsgericht Neukölln Urteil26.06.2014

Ordentliche Kündigung eines psychisch erkrankten Mieters bei bestehender Gesund­heits­gefährdung der Mitmieter und Vorliegen von Sachschäden zulässigEntzünden eines offenen Feuers in der Wohnung sowie Verursachung einer massiven Überschwemmung begründen erheblichen Pflich­ten­verstoß

Einem psychisch erkrankten Mieter kann jedenfalls dann ordentlich gekündigt werden, wenn durch sein Verhalten eine Gesund­heits­gefahr für die Mitmieter besteht und er fremdes Eigentum beschädigt. So stellt es einen erheblichen Pflich­ten­verstoß dar, wenn der Mieter ein offenes Feuer in der Wohnung entzündet und eine massive Überschwemmung verursacht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein unter schizoaf­fektiven Psychosen leidender Mieter entzündete im März 2014 ein offenes Feuer in seiner Wohnung. Die daraufhin von den Mitmietern alarmierte Feuerwehr musste die Wohnungstür aufbrechen, um das Feuer zu löschen. Einige Tage später verursachte der Mieter eine massive Überschwemmung. So lief das Wasser von der im 3. Obergeschoss liegenden Wohnung des Mieters bis in das 1. Obergeschoss hinunter. Die Vermieter kündigten aufgrund der Vorfälle das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Da der Mieter sich weigerte die Kündigung zu akzeptieren, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung wegen stationärer Behandlung des Mieters

Das Amtsgericht Neukölln führte zum Fall zunächst aus, dass die Vorfälle eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB grundsätzlich gerechtfertigt hätten. Da sich der Mieter aber zur damaligen Zeit in stationärer Behandlung befand, hielt es das Gericht für zumutbar, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.

Gesund­heits­gefahr und Eigen­tums­schäden rechtfertigten ordentliche Kündigung

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es aber zulässig gewesen, den Mieter gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich zu kündigen. Dies habe auch unter Berücksichtig dessen gegolten, dass der Mieter psychisch erkrankt war und daher schuldlos gehandelt hatte. Denn trotz eines krank­heits­be­dingten schuldlosen Handelns könne es für den Vermieter unzumutbar sein, weiter am Mietvertrag festzuhalten. Voraussetzung sei aber, dass dem Mieter ein besonders erheblicher Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist. Zudem komme es auf eine sorgfältige Abwägung der gegenseitigen Interessen an. Ausgehend davon hielt das Gericht die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses für unzumutbar.

Gesund­heits­gefahr und Eigen­tums­schäden rechtfertigten ordentliche Kündigung

Zugunsten des Mieters sei zwar zu berücksichtigen gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass eine Benachteiligung aufgrund von Krankheit und Behinderung grundsätzlich ausgeschlossen ist und dass der grundgesetzlich garantierte Schutz der eigenen Wohnung auch gegenüber psychisch kranken Menschen gilt (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2004 - VIII ZR 218/03 -). Gegenüber psychisch erkrankten Menschen sei eine erhöhte Toleranz zu fordern. Die Toleranz finde jedoch ihre Grenzen darin, dass das Leben und die Gesundheit der Mitmieter sowie das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt wird. Beides sei hier der Fall gewesen. Durch das Entzünden des Feuers habe eine konkrete Lebens- und Gesund­heits­gefahr für die Mitmieter bestanden. Durch die Überschwemmung sei es zu einem erheblichen Eigen­tums­schaden gekommen. Beide Vorfälle haben einen gravierenden Pflich­ten­verstoß begründet, der nicht hingenommen werden muss.

Begonnene Therapie unerheblich

Das Amtsgericht hielt es für unerheblich, dass der Mieter eine Therapie begonnen hatte. Denn dadurch sei das bereits begangene Fehlverhalten nicht entkräftet worden. Ohnehin habe die Therapie nicht die Gewähr geboten, dass es zu keinen weiteren Störungen kommt.

Gewährung einer Räumungsfrist von sechs Monaten

Angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten des Mieters, eine neue Wohnung zu finden, gewährte das Amtsgericht eine Räumungsfrist von sechs Monaten.

Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (zt/GE 2014, 1656/rb)

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