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Dokument-Nr. 27633

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Urteil25.02.2019Amtsgericht Neubrandenburg104 C 843/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 352Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 352
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Neubrandenburg Urteil25.02.2019

Absperrventil nicht von Klein­reparatur­klausel umfasstVermieter muss Kosten der Reparatur übernehmen

Die Reparatur eines Absperrventils ist nicht von einer mietver­trag­lichen Klein­reparatur­klausel umfasst. Daher muss der Vermieter die Reparatur bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietver­trags­parteien einer Wohnung Streit darüber, ob die Reparatur eines unter dem Waschbecken befindlichen Eckventils von der Kleinreparaturklausel des Mietvertrags erfasst ist.

Klein­re­pa­ra­tur­klausel umfasst nicht Absperrventil

Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied, dass das Eckventil nicht in den Bereich der Klein­re­pa­ra­tur­klausel falle. Denn das Ventil unterliege nicht dem häufigen Zugriff des Mieters und sei nicht zum normalen Gebrauch bestimmt. Dieses sei nur ausnahmsweise zu betätigen, wenn das Wasser in außer­ge­wöhn­lichen Situationen abgestellt werden müsse.

Quelle: Amtsgericht Neubrandenburg, ra-online (zt/WuM 2019, 352/rb)

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