Dokument-Nr. 27633
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- WuM 2019, 352Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 352
Amtsgericht Neubrandenburg Urteil25.02.2019
Absperrventil nicht von Kleinreparaturklausel umfasstVermieter muss Kosten der Reparatur übernehmen
Die Reparatur eines Absperrventils ist nicht von einer mietvertraglichen Kleinreparaturklausel umfasst. Daher muss der Vermieter die Reparatur bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien einer Wohnung Streit darüber, ob die Reparatur eines unter dem Waschbecken befindlichen Eckventils von der Kleinreparaturklausel des Mietvertrags erfasst ist.
Kleinreparaturklausel umfasst nicht Absperrventil
Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied, dass das Eckventil nicht in den Bereich der Kleinreparaturklausel falle. Denn das Ventil unterliege nicht dem häufigen Zugriff des Mieters und sei nicht zum normalen Gebrauch bestimmt. Dieses sei nur ausnahmsweise zu betätigen, wenn das Wasser in außergewöhnlichen Situationen abgestellt werden müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2019
Quelle: Amtsgericht Neubrandenburg, ra-online (zt/WuM 2019, 352/rb)
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