Dokument-Nr. 32717
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- WuM 2023, 28Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 28
- Verweigerte Teilnahme eines Mieters an Gesprächsrunden zur Konfliktlösung unter Mieterschaft rechtfertigt dessen ordentliche KündigungAmtsgericht Augsburg, Urteil08.11.2016, 25 C 974/16
- Ordentliche Kündigung einer Mieterin aufgrund massiver Störung des Hausfriedens durch BeleidigungenAmtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil27.05.2015, 531 C 323/14
Amtsgericht Münster Entscheidung12.07.2022
Störung des Hausfriedens wegen Bezeichnung eines Nachbarn als "Lügner", "Märchenerzähler", "Provokateur" und "skrupellos"Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei vorheriger Abmahnung
Bezeichnet ein Mieter einen Nachbarn als "Lügner", "Märchenerzähler", "Provokateur" und "skrupellos", so liegt darin eine Störung des Hausfriedens. Ist ein solches Verhalten bereits abgemahnt worden, so kann dies eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB nach sich ziehen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 85-jährige Mieterin einer Wohnung in Münster erhielt im September 2021 eine fristlose Kündigung, weil sie einen Nachbarn unbegründet und aus dem Nichts heraus beschimpft hatte. Trotz dieser Kündigung richtete die Mieterin an den Nachbarn im Dezember 2021 ein Schreiben, in dem sie den Nachbarn als "Lügner", "Märchenerzähler", "Provokateur" und "skrupellos" bezeichnete. Die Vermieterin sprach daraufhin erneut eine fristlose Kündigung aus und erhob schließlich Räumungsklage.
Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 569 Abs.2 BGB wirksam. Denn die Mieterin habe wiederholt und nachhaltig den Hausfrieden gestört. Die Formulierungen in dem Schreiben seien darauf ausgerichtet gewesen, den Nachbarn herabzuwürdigen und zu beleidigen.
Schwerwiegendes Fehlverhalten
Das Amtsgericht wertete das Verhalten der Mieterin als schwerwiegend. In der bereits im September 2021 erklärten fristlosen Kündigung sei eine Abmahnung zu sehen. Trotz dessen wiederholte sie ihre Anfeindungen und Beschimpfungen. Sie habe damit in besonders nachhaltiger Weise gezeigt, dass sie in keiner Weise gewillt sei, eine angemessene Form des Umgangs, insbesondere zur Klärung möglicher Konflikte mit Nachbarn oder der Vermieterin, einzuhalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2023
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2023, 28/rb)
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