18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24905

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Urteil08.11.2016Amtsgericht Augsburg25 C 974/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 349Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 349
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Amtsgericht Augsburg Urteil08.11.2016

Verweigerte Teilnahme eines Mieters an Gesprächsrunden zur Konfliktlösung unter Mieterschaft rechtfertigt dessen ordentliche KündigungVorliegen einer nicht unerheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten

Weigert sich ein Wohnungsmieter an Gesprächsrunden teilzunehmen, um die Streitigkeiten mit anderen Mietern zu entspannen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich. Der Vermieter ist daher zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bezichtigte ein Wohnungsmieter andere Mieter Lärm zu verursachen. Er beschwerte sich diesbezüglich des Öfteren bei seiner Vermieterin. Manche Nachbarn warfen wiederum dem Mieter selbst vor Lärm zu verursachen. Die Vermieterin versuchte den Beschwerden nachzugehen und bot mehrere Lösungs­ge­spräche mit den Mietern an. Der Mieter verweigerte aber eine Teilnahme an den Gesprächen. Die Vermieterin nahm diese Blockadehaltung zum Anlass den Mieter ordentlich zu kündigen. Da dieser sich weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei wegen einer nicht unerheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam.

Erhebliche Vertrags­pflicht­ver­letzung aufgrund verweigerter Teilnahme an Lösungs­ge­sprächen

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei dem Mieter eine erhebliche Vertrags­pflicht­ver­letzung anzulasten, da er eine Aussprache mit der Vermieterin und den anderen Mieter verweigert habe. Dabei spiele es keine Rolle, von wem die Lärmbe­läs­ti­gungen ausgingen und ob sich der Mieter von seinen Nachbarn zu Unrecht beschuldigt fühle. Ein gedeihliches Zusammenleben setzt voraus, dass man Gesprächsrunden zum Austausch der gegenseitigen Argumente und der leistungs­ori­en­tierten Problem­be­handlung wahrnehme. Deren Verweigerung verdeutliche, dass seitens des Mieters an einer Entspannung der Konfliktlage kein Interesse bestehe. Eine solche Haltung torpediere sämtliche Bemühungen der Vermieterin den gestörten Hausfrieden wieder herzustellen.

Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

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