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Dokument-Nr. 12643

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Urteil07.03.1984Amtsgericht Münster6 C 218/81
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1984, 198Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 198
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Münster Urteil07.03.1984

Keine Mietminderung: Heizungsventil muss zum Erreichen einer angemessenen Raumtemperatur voll aufgedreht werdenZum Erreichen der notwendigen Raumtemperatur kann es notwendig sein, die Thermo­stat­ventile vollständig zu öffnen

Wenn zur Erreichung der notwendigen Raumtemperatur das Heizungsventil voll aufgedreht werden muss, besteht darin kein Mietmangel. Dass die Heizung nicht über die benötigte Temperatur hinaus heizt zeigt im Gegenteil, wie genau und kostensparend die Heizkurve ermittelt ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor.

Im vorliegenden Fall behielt eine Mieterin einen Teil der von ihr geschuldeten Monatsmiete mit der Begründung zurück, es bestehe ein Mietmangel an der Wohnung wegen unzulänglicher Beheizbarkeit. Die Frau behauptete, zu einer Mietminderung von 25 Prozent berechtigt zu sein, da die Isolierung und Beheizung ihrer Wohnung mangelhaft sei. Wegen falscher Dimensionierung des Heizkörpers kämen die Temperaturen auf dem Korridor bei entsprechend niedriger Außentemperatur nicht über 11 bis 15 Grad Celsius. Nach ihrer Auffassung sei die von ihr vorgenommene Mietminderung aufgrund des Mietmangels gerechtfertigt. Dagegen wandte sich der Vermieter und forderte gerichtlich die umgehende Herausgabe der Wohnung.

Kein Mietmangel, da notwendige Raumtemperatur erreicht wird

Das Gericht bestätigte den Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der Wohnung, da die Mieterin die ihm vollständig zustehende Miete nach § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag von der Mieterin wiederholt nicht gezahlt wurde. Ein Recht auf Mietminderung könne der Mieterin nicht zugesprochen werden. Ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten habe eindeutig ergeben, dass die gesamte Wohnung bei voll aufgedrehten Thermo­staten­ventilen in allen Räumen die vorgeschriebene Mindestwärme erreicht. Dass die notwendige Raumtemperatur nur bei voll aufgedrehten Thermo­staten­ventilen erreicht worden ist, sei kein Mangel. Eine über das Maß hinausgehende Beheizung könne die Beklagte nicht verlangen. Die Tatsache, dass bei voll aufgedrehten Thermo­stat­ventilen die notwendige Raumtemperatur gerade so erreicht wird, verdeutliche im Gegenteil, wie genau und kostensparend die Heizkurve ermittelt ist.

Der Vermieter sei damit zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nisses im Hinblick auf die unberechtigt vorgenommene Mietminderung berechtigt gewesen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1984 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/st)

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