Dokument-Nr. 13663
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- WuM 2001, 445Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 445
Amtsgericht Münster Urteil18.07.2001
Mieter darf keinen Vorhang am Balkon anbringenVorhang mit Schiene am Balkon ist kein vertragsgemäßer Gebrauch des Balkons
Ein Mieter ist nicht berechtigt, an seinem Balkon einen Vorhang anzubringen, der diesen nach außen völlig abschließt. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mieterin (Beklagte) an der Unterseite des über seinem Balkon liegenden Balkons eine Schiene angebracht, an der er einen schweren Kunststoffvorhang befestigte. Den Vorhang konnte sie zuziehen, um ungestört zu sein. Der Vermieter verlangte die Beseitigung dieser Konstruktion.
AG Münster: Vorhang muss weg
Das Amtsgericht Münster entschied, dass der Vermieter die Beseitigung verlangen könne. Der strittige Vorhang entspreche nicht der Zweckbestimmung und üblichen Nutzung eines Balkons.
Balkon ist per Definition ein offener Raum
Nach allgemeiner Definition sei der Balkon ein offener ausgekragter Gebäudevorbau, der betreten werden könne und mit einer Brüstung umgeben sei. So sei der Balkon der Beklagten auch vermietet worden. So seien die anderen Balkone am Haus des Klägers wie auch in ähnlicher Weise die am Nachbarhaus beschaffen, wie sich aus den Fotos in der Gerichtsakte ergäbe.
Sonnenschirme und Blumenkästen erlaubt, aber keine Vorhänge
Üblicherweise könnten Markisen oder Sonnenschirme angebracht und Blumenkästen an die Brüstung gehängt werden. Jedoch sei es völlig unüblich, einen Balkon durch derartige Maßnahmen, wie sie die Beklagte getroffen habe, in ein abgeschlossenes Zimmer bzw. in einen allseits umschlossenen Raum zu verwandeln. Dies stelle einen nicht vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache dar, den der Vermieter nicht dulden müsse.
Mieter muss auch Dübellöcher entfernen, spachteln und malern
Das Gericht verurteilte die Mieterin nicht nur zur Entfernung des Vorhangs. Sie wurde auch verurteilt, die Spuren der Anbringung sach- und fachgerecht durch Schließen und Spachteln der Dübellöcher, Abschleifen der Spachtelstellen und Anstrich der Balkonunterseite zu beseitigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)
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