Amtsgericht Münster Urteil25.10.2023
Vorlage von Belegen zur Betriebskostenabrechnung muss in geordneter Form erfolgenMieter nicht zum selbständigen Ordnen verpflichtet
Die Pflicht des Vermieters zur Vorlage der Belege zur Betriebskostenabrechnung umfasst gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch die Pflicht zur Vorlage in einer geordneten Form. Es ist nicht Aufgabe des Mieters die Belege selbständig zu ordnen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Münster hatten von ihrer Vermieterin die Vorlage der Belege zu den Betriebskostenabrechnungen von 2018 bis 2020 verlangt. Da die Vermieterin diese in ungeordneter Form übergeben hatte, verweigerten die Mieter die Zahlung der Nachzahlungen. So waren die Belege weder thematisch noch chronologisch stringent sortiert. Die Vermieterin akzeptierte die Zahlungsverweigerung nicht und erhob Klage.
Kein Anspruch auf Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen
Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Nachzahlungen zu, da den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Die Klägerin habe den Beklagten keine umfassende Belegeinsicht gewährt, da sie die Belege in einer ungeordneten Form vorlegte.
Vorlage von Abrechnungsbelegen in geordneter Form
Nach § 259 Abs. 1 BGB bedürfe es einer geordneten Zusammenstellung der Abrechnungsbelege, so das Amtsgericht. Das umfasse eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten. Dabei sei auf einen juristisch und betriebswirtschaftlich ungeschulten Mieter abzustellen. Anderenfalls könne der Mieter sein Prüfungsrecht nicht sinnvoll ausüben. Der Mieter sei nicht verpflichtet, die Belege selbständig zu ordnen oder Zusammenhänge in den Rechnungen fortlaufender Verträge zu erkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2024
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2024, 83/rb)