18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33796

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Urteil25.10.2023Amtsgericht Münster38 C 1947/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 83Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 83
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Amtsgericht Münster Urteil25.10.2023

Vorlage von Belegen zur Betriebs­kosten­abrechnung muss in geordneter Form erfolgenMieter nicht zum selbständigen Ordnen verpflichtet

Die Pflicht des Vermieters zur Vorlage der Belege zur Betriebs­kosten­abrechnung umfasst gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch die Pflicht zur Vorlage in einer geordneten Form. Es ist nicht Aufgabe des Mieters die Belege selbständig zu ordnen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Münster hatten von ihrer Vermieterin die Vorlage der Belege zu den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen von 2018 bis 2020 verlangt. Da die Vermieterin diese in ungeordneter Form übergeben hatte, verweigerten die Mieter die Zahlung der Nachzahlungen. So waren die Belege weder thematisch noch chronologisch stringent sortiert. Die Vermieterin akzeptierte die Zahlungs­ver­wei­gerung nicht und erhob Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aus den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen

Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Nachzahlungen zu, da den Beklagten ein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht zustehe. Die Klägerin habe den Beklagten keine umfassende Belegeinsicht gewährt, da sie die Belege in einer ungeordneten Form vorlegte.

Vorlage von Abrech­nungs­belegen in geordneter Form

Nach § 259 Abs. 1 BGB bedürfe es einer geordneten Zusam­men­stellung der Abrechnungsbelege, so das Amtsgericht. Das umfasse eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in Abrech­nungs­posten. Dabei sei auf einen juristisch und betrie­bs­wirt­schaftlich ungeschulten Mieter abzustellen. Anderenfalls könne der Mieter sein Prüfungsrecht nicht sinnvoll ausüben. Der Mieter sei nicht verpflichtet, die Belege selbständig zu ordnen oder Zusammenhänge in den Rechnungen fortlaufender Verträge zu erkennen.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2024, 83/rb)

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