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Dokument-Nr. 33752

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Urteil24.07.2023Amtsgericht Münster28 C 323/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 27Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 27
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Münster Urteil24.07.2023

Hellhörigkeit eines Mehrfa­mi­li­en­hauses rechtfertigt keine Lärmbelästigung durch regelmäßige nächtliche Feiern sowie lautstarke StreitigkeitenRecht zur fristlosen Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens

Die Hellhörigkeit eines Mehrfa­mi­li­en­hauses kann eine Lärmbelästigung durch regelmäßige nächtliche Feiern sowie lautstarke Streitigkeiten nicht rechtfertigen. Vielmehr besteht gemäß § 569 Abs. 2 BGB ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nisses. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 erhielten die Mieter einer Wohnung in Westfalen eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Lärmbe­läs­ti­gungen. So feierten die Mieter regelmäßig und auch unter der Woche in der Nacht. Zudem kam es zu häufigen lautstarken Streitigkeiten. Die Mieter akzeptierten die Kündigung nicht. Sie verwiesen darauf, dass das Haus von schlechter Bauqualität und hellhörig sei. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Räumungsklage.

Nachhaltige Störung des Hausfriedens durch Lärmbe­läs­ti­gungen

Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen dürfen. Die Mieter hätten ihre Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch durch wiederholte Lärmbe­läs­ti­gungen nicht nur unerheblich verletzt und den Hausfrieden nachhaltig gestört.

Unerheblichkeit einer Hellhörigkeit des Hauses

Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Lärmbe­läs­ti­gungen nicht allein mit der schlechten Bauqualität des Hauses erklärbar. Die Vorwürfe gingen über den normalen Mietgebrauch weit hinaus. Regelmäßige nächtliche Feiern und lautstarke Streitereien stellten auch in einem nicht so hellhörigen Haus keine vertragsgemäße Nutzung mehr da.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (vt/rb)

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