21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10527

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Urteil15.09.2009Amtsgericht Münster28 C 2750/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2009, 586Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 586
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Amtsgericht Münster Urteil15.09.2009

Schwarze Wasser-Ablagerungen im WC-Spülkasten oder in der Waschmaschine sind kein MietmangelStreit um das Phänomen des schwarzen "Biofilms"

Wenn es im WC-Spülkasten oder in der Einfüllkammer der Waschmaschine zu schwarzen Ablagerungen kommt, ist hierin kein Mietmangel zu sehen. Für diese Ablagerungen ist der Vermieter nicht verantwortlich. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Die Mieter (Kläger) wohnen seit 1991 in ihrer Mietwohnung. Ein Sachver­ständiger stellte in einem Gutachten fest, dass sich in der Wohnung in der Einfüllkammer der Waschmaschine und im Spülkasten der WC-Anlage eine schleimige Masse absetzte, die abgetrocknet als schwarzer Belag vorzufinden war.

Mieter beklagen "Mangel"

Die Mieter meinten, dass es sich um einen Mangel handele. Die schwarze Masse habe einen äußerst unangenehmen penetranten Geruch. Sie setze sich auch in den Wasser­hahn­per­latoren und im Duschkopf ab.

Mieter verlange vom Vermieter Entfernung der schwarzen Ablagerungen

Sie verlangten daher, dass der Vermieter die Ursache der Schleimbildung in der Einfüllkammer der Waschmaschine, im Spülkasten der WC-Anlage sowie in den Wasser­hahn­per­latoren beseitige. Der Vermieter weigerte sich.

Gericht weist Klage ab

Zu Recht, wie das Amtsgericht Münster entschied. Es wies eine entsprechende Klage der Mieter ab.

Gericht: Ablagerungen sind kein Mietmangel

Nach Auffassung des Gerichts liege kein Mietmangel vor. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten zwar festgestellt, dass es in allen Trink­was­ser­lei­tungen zur Bildung eines sogenannten Biofilms komme.

Ablagerungen sind nicht gesund­heits­schädlich

Dieser Biofilm werde jedoch normalerweise nicht bzw. nur selten ausgespült. In der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs und in einschlägigen Hygien­e­in­stituten wurde dieser Biofilm/diese Biofilm­aus­flockung als in keiner Weise gesund­heits­schädlich eingestuft. Bis zum Abschluss der Forschungen über dieses Phänomen seien lediglich die Armaturen regelmäßig mechanisch mit der Bürste zu reinigen und Kleinteile, wie Perlatoren und Duschköpfe seien mit Wasser auszukochen.

Unter diesen Umständen sah das Gericht die Entstehung eines derartigen Biofilms in Trink­was­ser­lei­tungen nicht als Mangel der Mietsache an.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster

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