Amtsgericht München Urteil18.03.2025
Tagungshotel darf Hausverbot erteilenRechtsanwältin klagt gegen Hausverbot in Münchner Hotel
Der Betreiber eines Hotels oder Restaurant kann einem unliebsamen Gast in der Regel ohne Weiteres ein Hausverbot erteilen. Für das Hausverbot ist kein sachlicher Grund erforderlich. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Eine Rechtsanwältin war wiederholt zu Gast in einem Münchner Hotel. Nach ihrem letzten mehrtägigen Aufenthalt im August 2021 blieb die Klägerin die Bezahlung der Hotelrechnung in Höhe von etwa 1.300 Euro schuldig. Die Klägerin behauptete unter anderem, sie habe in zwei hoteleigenen Restaurants eine Ratte laufen sehen. Sie habe in jedenfalls einem Fall ein Foto gemacht und werde dieses an die Presse geben sowie im Internet veröffentlichen. Als die Klägerin im Jahr 2022 erneut eine Buchung in dem Hotel vornahm, erteilte ihr das Hotel ein Hausverbot für das gesamte Hotel einschließlich Restaurants. Das Hotel begründete dieses mit der ausstehenden Zahlung und den falschen Behauptungen der Klägerin. Keine anderen Personen sahen eine Ratte.
Vor dem Amtsgericht München wollte die Anwältin eine Aufhebung des Hausverbots erreichen. Sie gab an, dass sie als Wirtschaftsanwältin darauf angewiesen sei, an Tagungen und Meetings in den Räumen des Hotels teilzunehmen. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.03.2025 ab und führte aus:
„[Die] Erteilung eines Hausverbots [bedarf] nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. […] Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nach Auffassung des Gerichts nicht unter diese „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben“. […]
Vorliegend [sind] auch beruflich geschützte Positionen nicht […] durchschlagend. Auch auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin keine konkreten beruflichen Erfordernisse zum Besuch der Einrichtung der Beklagten vorgetragen. Die bloß abstrakten Ausführungen, dass die [Konferenz] in ihrer beruflichen Branche besonders wichtig und dass die Teilnahme der Klägerin aus abstrakt dargestellten Gründen erforderlich sei, genügen den Anforderungen an substantiierten Vortrag nicht. […].“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2025
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)