21.11.2024
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Dokument-Nr. 31273

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Urteil02.12.2021Amtsgericht München824 Ls 252 Js 151990/20
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Amtsgericht München Urteil02.12.2021

Selbstbedienung zur Alterssicherung führt zur FreiheitsstrafeZwei Jahre und vier Monate Haft wegen Unterschlagung

Das Amtsgericht München verurteilte einen über 60jährigen Indus­trie­kaufmann aus München wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und ordnete die Einziehung der noch in bar vorhandenen Tatbeute von 209.600 Euro sowie von Wertersatz für erlangte 30.400 Euro an.

Der Angeklagter war bis zu seiner Kündigung am 02.06.2020 ein langjähriger freier Mitarbeiter der Firma des Münchner Geschädigten. Dieser hatte den Angeklagten fernmündlich von den USA aus angewiesen, für ihn mittels einer am 23.03.2020 ausgestellten und der Bank mitgeteilten Vollmacht 250.000 Euro Bargeld von dem Geschäftskonto abzuheben, das Geld anschließend im Firmentresor zu verwahren und dann die Kombination zum Öffnen des Tresors zu ändern.

240.000 Euro Bargeld aus Firmentresor entnommen

Zwischen dem 27.03.2020 und dem 03.06.2020 entnahm der Angeklagte sodann 240.000 Euro Bargeld unberech­tig­terweise aus dem Tresor, um das Geld für sich zu behalten, obwohl er, wie er wusste, hierauf keinen Anspruch hatte. Der Angeklagte behauptete bis ins letzte Wort hinein, das Geld mit Einverständnis des Geschädigten genommen zu haben. Als Dank für die von ihm jahrelang geleisteten Dienste in der Verwaltung von Immobilien unter kräftiger Steigerung der Mieteinnahmen sei ihm bereits 2017 eine monatliche Altersrente von 5.000 Euro versprochen worden. Später sei ihm alternativ die Übertragung einer Wohnung von 90 qm angekündigt worden, was dann wieder in Frage gestellt worden sei. Bei einem Gespräch via Skype Anfang April 2020 habe ihm der Geschädigte auf sein Drängen nach Sicherheiten aufgefordert, dann halt das Geld aus dem Tresor zu nehmen. Dann habe er ja seine Sicherheit. Der Geschädigte habe dann aber sein Geld zurückverlangt, als der Angeklagte sich aus gesund­heit­lichen Gründen außerstande sah, nach seiner zwischen­zeit­lichen eigenen Kündigung doch wieder in die Firma zurückzukehren. Es gebe keine schriftlichen Vereinbarungen. Auch habe er keine Quittung im Tresor hinterlegt. Er sei ohne Kenntnis der Firma in ein anderes Bundesland verzogen, wo bei der Hausdurch­suchung das unter Kaffeepulver versteckte restliche Geld in seiner Tiefkühltruhe gefunden worden sei. Der Geschädigte erklärte, sich bei teilweiser coronabedingter Schließung der Banken um einen ausreichenden Bargeldvorrat für Gehälter und Rechnungen gesorgt zu haben. Der Angeklagte habe von ihm definitiv keinerlei Zusagen oder Schenkungen erhalten. Von allen weiteren vernommenen Zeugen vermochte sich nur die frühere Lebensgefährtin des Angeklagten an Gespräche über eine Alterssicherung des Angeklagten mit dem Geschädigten erinnern, die angab, jetzt ein freund­schaft­liches Verhältnis zu dem Angeklagten zu haben. Zu dem behaupteten Skypegespräch konnte sie aber keine Angaben machen.

AG: Erlaubnis zur Geldentnahme ist Schutz­be­hauptung

Der Vorsitzende Richter begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: "Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er tatsächlich 240.000 Euro im Mai 2020 aus dem Tresor der Firma entnahm. Allerdings sei ihm zuvor durch den Zeugen erlaubt worden, dass Geld aus dem Tresor zu entnehmen. Schon diese Einlassung des Angeklagten ist nicht glaubhaft und lediglich als Schutz­be­hauptung zu werten. Es erscheint nicht einsichtig, wenn der Angeklagte zunächst auf eine schriftliche bzw. sogar notarielle Fixierung seiner Alters­ab­si­cherung erpicht ist, dass er dann im Mai 2020 240.000 Euro in bar aus dem Tresor entnimmt und nicht einmal eine Quittung hinterlässt. Die Einlassung ist auch insoweit nicht glaubwürdig, als der Angeklagte vorgibt, erst jahrelang bezüglich der Rente­n­ab­si­cherung durch den Zeugen hingehalten worden zu sein, dann sei ihm jedoch plötzlich im April 2020 mündlich gestattet worden, sich an den 240.000 Euro zu bedienen.

Enorme Schadenshöhe zu Lasten des Angeklagten

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich um eine Gelegenheitstat handelte. Der Angeklagte war eventuell frustriert, weil er dachte, ihm stehe mehr an Geld zu, als er als freier Mitarbeiter bei der Firma verdiene. Gegen den Angeklagten spricht die enorme Schadenshöhe von 240.000 Euro. Außerdem weist das Bundes­zen­tra­l­re­gister für den Angeklagten eine Vorstrafe aus Spanien auf. Im Jahr 2014 wurde er dort wegen Steuer­hin­ter­ziehung verurteilt."

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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