23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil03.12.2010

Weinsammlung als Hobby: Ehepartner hat bei Scheidung keinen Anspruch auf Anteil des Weinsortiments oder SchadensersatzWeinvorrat ist nicht als Haushalts­ge­genstand anzusehen

Ein Weinvorrat ist dann kein Haushalts­ge­genstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege - ähnlich wie bei einer Brief­ma­r­ken­sammlung - sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine. Dies entschied das Amtsgericht München.

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich im Keller eines Münchner Ehepaares eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine (darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur). Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Während die Ehefrau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in Frage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er.

Weinvorrat kein Haushalts­ge­genstand

Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro.

AG München verneint Anspruch der Ehefrau auf Schadensersatz

Der zuständige Familienrichter wies diesen Antrag jedoch ab. Der Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand. Haushalts­ge­gen­stände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebens­ver­hält­nissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushalts­ge­gen­stände im eigentlichen Sinne darstellen, darunter fallen.

Zum persönlichen Gebrauch des Ehepartners bestimmte Gegenstände fallen nicht unter den Begriff der Haushalts­ge­gen­stände

Keine Haushalts­ge­gen­stände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushalts­ge­gen­stände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushalts­ge­gen­ständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Brief­ma­r­ken­samm­lungen.

Weinsammlung ist Liebhaberei des Antragstellers

Der Weinkeller sei vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch habe er allein die zum Verzehr bestimmten Weine - teilweise minutiös nach dem besten Verkös­ti­gungs­zeitpunkt - ausgewählt. Die Ehefrau habe selten den vom Antragsteller ausgewählten Rotwein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Antragstellers einzuordnen.

Kein gemein­schaft­liches Eigentum an dem Weinvorrat

Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein Hobby des Antragstellers dar. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebens­mit­tel­vorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Brief­ma­r­ken­samm­lungen vergleichbar.

Eine Aufteilung des Hausrats scheitere neben der fehlenden Einordnung als Haushalts­ge­genstand aber auch am fehlenden gemein­schaft­lichen Eigentum der Beteiligten an dem Weinvorrat. Der Antragsteller war vielmehr Allein­ei­gentümer der Weinflaschen.

Weinvorrat steht im Alleineigentum des Antragstellers

Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushalts­ge­gen­stände an den anderen Ehegatten, sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfas­sungs­rechtlich geschützte Eigen­tü­mer­stellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewin­n­aus­gleich) zu schaffen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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