24.11.2024
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Amtsgericht München Urteil18.04.2012

Ladenlokal eines Wohnhauses darf nicht als Wettbüro genutzt werdenNutzung zum Betrieb eines Wettbüros widerspricht Vereinbarungen der Teilungs­er­klärung

Wurde bei der Aufteilung eines Hauses in Eigen­tum­s­ein­heiten eine Einheit als "Laden" bezeichnet, liegt darin eine Zweckbestimmung. Der Betrieb eines Wettbüros steht dem Betrieb eines Ladens nicht gleich und kann von der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft untersagt werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Münchner Haus Ende der 70-er Jahre in Eigen­tum­s­ein­heiten aufgeteilt worden. In der Teilungs­er­klärung wurde eine im Erdgeschoss gelegene Einheit als "Laden" festgelegt. Seit 2011 befand sich aber kein Laden mehr in den Räumlichkeiten, sondern es wurde darin ein Wettbüro betrieben.

Eigentümer fühlen sich durch Nutzung des Ladens als Wettbüro gestört

Dies störte die übrigen Eigentümer. Die Wettbesucher würden sich in großer Anzahl vor dem Laden versammeln und sich dort (auch rauchend) lautstark über die Wetten unterhalten. Im Laden könne man über großflächige Fernseh­bild­schirme die Sport­ver­an­stal­tungen miterleben. Der Betrieb dauere oft bis 22 oder 23 Uhr, an den Wochenenden oft auch bis nach Mitternacht. Auf Grund des großen Andrangs parkten auch die Autos der Besucher mitten auf der Straße oder auf dem Gehweg, was sehr behindernd sei.

Umliegende Läden und Eirichtungen fühlen sich ebenfalls gestört

Auch die sich gegenüber befindende Sozialstation und das Gemeindehaus, das gerade auch für Jugendliche genutzt werde, fühlten sich gestört, ebenso wie der Kindergarten und die Schule in der Nähe. Außerdem bestehe auch die Gefahr, dass suchtkranke Spieler angezogen würden, die bei Geldproblemen zu Beschaf­fungs­kri­mi­nalität neigen würden, was auch die übrigen Mitbewohner sehr verunsichere. Das Wettbüro sei also mit einem Laden nicht vergleichbar und müsse ausziehen.

Betreiber des Wettbüros verweigert Auszug aus Laden

Der Betreiber des Wettbüros und der Eigentümer des Ladens, der diesen verpachtet hatte, weigerten sich jedoch. Das Wettbüro störe nicht mehr als ein Laden.

Teilungs­er­klärung enthält Zweckbestimmung mit Verein­ba­rung­s­cha­rakter

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab den übrigen Eigentümern jedoch Recht und untersagte den Betrieb des Wettbüros. Die Nutzung zum Betrieb eines Wettbüros widerspräche der in der Teilungs­er­klärung getroffenen Vereinbarung, wonach ein Laden vorgesehen sei. Die Teilungs­er­klärung enthalte nicht lediglich unverbindliche Nutzungs­vor­schläge, sondern eine Zweckbestimmung mit Verein­ba­rung­s­cha­rakter. Zwar verbiete die Bezeichnung "Laden" nicht jede abweichende Nutzung. Nicht erlaubt seien aber jedenfalls Nutzungsarten, die mehr stören als die angegebene Nutzungsart.

Nutzung des Ladens als Wettbüro bringt intensive Geräu­schim­mis­sionen mit sich

Bei der Nutzung in der gegenwärtigen Form sei schon angesichts des Umstandes, dass sich im und vor dem Wettbüro Kunden über einen längeren Zeitraum aufhalten, um dort die Wetten zu kommentieren, von deutlich intensiveren Geräu­schim­mis­sionen auszugehen als bei einem Laden. Unstreitig hielten sich auch Personen in den Geschäftsräumen auf, die sich z.B. Übertragungen von Fußballspielen anschauten. Allein durch die mit Gesprächen verbundene Geräu­sch­ent­wicklung sei von einer größeren Störung als durch den Betrieb eines Ladens auszugehen, den die Kunden nach Abwicklung ihrer Einkäufe wieder verlassen.

Betrieb eines Wettbüros führt zu Beein­träch­tigung des Sicher­heits­gefühls der Anwohner

Im vorliegenden Fall befinde sich das Wettbüro auch an einem "sensiblen Standort", da es sich um ein allgemeines Wohngebiet mit Schule, Kindergarten, Kirche und Geschäften im näheren Umfeld handele. Der Betrieb eines Wettbüros führe daher zu einer Beein­träch­tigung des Sicher­heits­gefühls der Anwohner und störe schon daher regelmäßig mehr als der Betrieb eines Ladens. Während es sich bei einem Laden um einen Betrieb handele, in dem Kunden ihre Einkäufe erledigten und sodann die Geschäftsräume wieder verließen, werde das Wettbüro auch dadurch charakterisiert, dass es auch die Möglichkeit anbiete, sich entsprechende Rennen bzw. Spiele auch vor Ort anzusehen. Auch müsse bei dem Betrieb eines Wettbüros mit einer nicht unerheblichen Zahl auch abhängiger Spieler gerechnet werden, die zum Kundenkreis des Wettbüros gehören und für eine entsprechende Frequenz dort sorgten. Die mit einem Wettbüro verbundenen negativen Einflüsse auf das Sicher­heits­emp­finden und die Lebensqualität der im Umkreis wohnenden Bevölkerung seien bei der Beurteilung heranzuziehen.

Nach dem oben Ausgeführten störe der Betrieb eines Wettbüros daher mehr, als der Betrieb eines Ladengeschäfts und sei daher mit dem Betrieb eines Ladens nicht gleichzusetzen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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