18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil08.02.2017

Beschluss über gemein­schaft­lichen Rauchmelder durch Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft rechtmäßigFachgerechte Installation von Rauch­warn­meldern in Wohnung unerheblich

In der Regel ist ein Beschluss einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft über die einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauch­warn­meldern nicht ermes­sens­feh­lerhaft. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im vorliegenden Fall arbeitet der Kläger als Rechtsanwalt in Berlin und ist Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung in München, die nicht genutzt wird. Die Wohnung ist mit Rauch­warn­meldern ausgestattet.

Kosten­ver­teilung von Wartungs- und Prüfungskosten nach Anzahl pro Wohnung

Die Eigen­tü­mer­ver­sammlung fasste am 03.06.2016 unter anderem folgenden Beschluss:

"In 2017 erfolgt die Beauftragung der Firma A.(...) für die Wartung und Prüfung von Rauch­warn­meldern (...). Die Finanzierung der umlagefähigen Maßnahme in Höhe von ca. € 3,33 je Rauchwarnmelder - insgesamt ca. € 1.255,00 - jeweils inkl. MwSt. und Jahr erfolgt über laufendes Budget. Die Kosten­ver­teilung erfolgt nach Anzahl pro Wohnung."

Fehlende Inter­es­sen­s­ab­wägung des einzelnen Eigentümers von Kläger bemängelt

Der Beschluss wurde vom Kläger, soweit er seine Wohnung betrifft, angefochten. Er ist der Meinung, dass die Eigentümer ihr Ermessen falsch ausgeübt hätten, da das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Interesse des einzelnen Eigentümers hätte abgewogen werden müssen. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft handle nicht vernünftig, wenn sie ohne Not bereits gekaufte und angebrachte Rauchmelder durch gleichartige Geräte ersetze.

Amtsgericht bestätigt Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung

Die beklagte Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft, vertreten durch die Hausverwalterin, ist der Meinung, dass der Beschluss rechtmäßig ist. Das Amtsgericht München gab der Hausverwalterin Recht.

Hohes Maß an Sicherheit durch einheitliche Ausstattung mit Rauch­warn­meldern gegeben

Der Beschluss sei nicht zu beanstanden. Er beinhalte keinen Eingriff in das Sondereigentum des Klägers, da die Rauchmelder nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum stünden. Der Beschluss, dass der Verband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich ziehe, sei zulässig, da die Pflich­te­n­er­füllung durch die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft auch förderlich sei. Die einheitliche Ausstattung mit Rauch­warn­meldern sowie deren einheitliche Wartung führe zu einem hohen Maß an Sicherheit. Die Verpflichtung zur Ausrüstung des Objekts mit Rauch­warn­meldern und deren Wartung betreffe primär die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht des gesamten Objekts. „Nicht entschei­dungs­er­heblich sei, ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert habe und diese ausreichend warte. Selbst in diesem Falle sei der Beschluss nicht zu beanstanden, da die Wohnungseigentümer nicht gehalten seien, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Ihnen stehe vielmehr ein Ermes­sens­spielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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