24.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.
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Amtsgericht München Urteil09.11.2016

Wohnungs­ei­gentum: Anlehn­ge­wächshaus auf Dachterrasse unzulässigBauliche Veränderung des Gemeinschafts­eigentums bedarf der Zustimmung anderer Wohnungs­ei­gentümer

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Anlehn­ge­wächshaus auf der Dachterrasse in der Regel eine bauliche Veränderung des Gemeinschafts­eigentums ist, die der Zustimmung der anderen Wohnungs­ei­gentümer bedarf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhenkirchen-Siegertsbrunn. Dem beklagten Ehepaar gehört dort eine Eigen­tums­wohnung. Die Beklagten haben auf ihrer Dachterrasse ein sogenanntes Anlehn­ge­wächshaus aufgestellt. Dieses besteht aus Alumi­ni­um­profilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach. Das Glashaus wiegt circa 265 Kilogramm und ist nicht mit der Fassade verbunden.

In der Teilungs­er­klärung ist folgendes geregelt:

"§ 9 Veränderungen oder Verbesserungen

1.a) Bauliche Veränderungen, soweit sie [...] das Gemein­schafts­ei­gentum betreffen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters vorgenommen werden. Hierdurch wird das einstimmige Beschlus­ser­for­dernis der Eigen­tü­mer­ver­sammlung ersetzt. [...]

2. Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes -einschließlich Balkone- können nur mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Miteigentümer beschlossen werden [...]."

Eigentümer streiten über Zulässigkeit des Gewächshauses

Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft verlangt von dem Ehepaar die Entfernung des Glashauses. Das Ehepaar war dagegen der Ansicht, dass das Gewächshaus keine bauliche Veränderung sei, da es nicht befestigt sei. Außerdem existiere ein "Wildwuchs" an vielerlei baulichen Veränderungen in der gesamten Wohnanlage.

Glashaus stellt bauliche Veränderung des Gemein­schafts­ei­gentums darf

Das Amtsgericht München verurteilte das Ehepaar dazu, das Glashaus zu entfernen. Es handele sich dabei um eine bauliche Veränderung des Gemein­schafts­ei­gentums, für die die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen wäre. Eine bauliche Veränderung sei laut Gericht jede Umgestaltung des Gemein­schafts­ei­gentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweiche und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe. Unerheblich sei, ob eine Befestigung vorhanden sei. Angesichts der Tatsache, dass das Anlehn­ge­wächshaus der Beklagten von außen deutlich sichtbar sei, wie die Lichtbilder zeigen, liege schon deshalb eine deutliche Veränderung des optischen Erschei­nungs­bildes des Gemein­schafts­ei­gentums vor. Der Einwand, dass auch in anderen Bereichen des Gemein­schafts­ei­gentums bauliche Veränderungen von anderen Wohnungs­ei­gen­tümern vorgenommen worden seien, habe nicht zur Folge, dass die Qualifizierung der Errichtung des Anlehn­ge­wächs­hauses durch die Beklagten als bauliche Veränderung entfiele.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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