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Amtsgericht München Urteil09.11.2016
Wohnungseigentum: Anlehngewächshaus auf Dachterrasse unzulässigBauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums bedarf der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Anlehngewächshaus auf der Dachterrasse in der Regel eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums ist, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhenkirchen-Siegertsbrunn. Dem beklagten Ehepaar gehört dort eine Eigentumswohnung. Die Beklagten haben auf ihrer Dachterrasse ein sogenanntes Anlehngewächshaus aufgestellt. Dieses besteht aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach. Das Glashaus wiegt circa 265 Kilogramm und ist nicht mit der Fassade verbunden.
In der Teilungserklärung ist folgendes geregelt:
"§ 9 Veränderungen oder Verbesserungen
1.a) Bauliche Veränderungen, soweit sie [...] das Gemeinschaftseigentum betreffen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters vorgenommen werden. Hierdurch wird das einstimmige Beschlusserfordernis der Eigentümerversammlung ersetzt. [...]
2. Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes -einschließlich Balkone- können nur mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Miteigentümer beschlossen werden [...]."
Eigentümer streiten über Zulässigkeit des Gewächshauses
Die Eigentümergemeinschaft verlangt von dem Ehepaar die Entfernung des Glashauses. Das Ehepaar war dagegen der Ansicht, dass das Gewächshaus keine bauliche Veränderung sei, da es nicht befestigt sei. Außerdem existiere ein "Wildwuchs" an vielerlei baulichen Veränderungen in der gesamten Wohnanlage.
Glashaus stellt bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darf
Das Amtsgericht München verurteilte das Ehepaar dazu, das Glashaus zu entfernen. Es handele sich dabei um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, für die die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen wäre. Eine bauliche Veränderung sei laut Gericht jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweiche und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe. Unerheblich sei, ob eine Befestigung vorhanden sei. Angesichts der Tatsache, dass das Anlehngewächshaus der Beklagten von außen deutlich sichtbar sei, wie die Lichtbilder zeigen, liege schon deshalb eine deutliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes des Gemeinschaftseigentums vor. Der Einwand, dass auch in anderen Bereichen des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen von anderen Wohnungseigentümern vorgenommen worden seien, habe nicht zur Folge, dass die Qualifizierung der Errichtung des Anlehngewächshauses durch die Beklagten als bauliche Veränderung entfiele.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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