21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil07.04.2016

Klein­gar­ten­verein darf Pachtvertrag bei nicht ordnungsgemäß klein­gärt­nerisch genutzter Parzelle kündigenErheblicher Verstoß gegen wesentliche Verpflichtung aus Pachtvertrag als Kündigungsgrund ausreichend

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Klein­gar­ten­verein einen Pachtvertrag kündigen kann, wenn der Pächter die Parzelle nicht klein­gärt­nerisch nutzt, das heißt auf mindestens 1/3 der Parzelle Obst und Gemüse anbaut.

Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Streitfalls pachtete mit schriftlichem Pachtvertrag vom 10. August 1995 von einem Münchner Klein­gar­ten­verein eine Parzelle in einer Klein­gar­te­n­anlage in München. Der Beklagte schuldete zuletzt eine Jahrespacht von 340 Euro. Der Klein­gar­ten­verein warf dem Pächter mit Schreiben vom 13. Mail 2014 vor, dass seine Parzelle verwahrlost sei und nicht der klein­gärt­ne­rischen Nutzung entspreche, zumal nicht auf mindestens 1/3 der Parzelle Obst und Gemüse angebaut sei.

Klein­gar­ten­verein spricht Kündigung wegen Pflicht­ver­letzung aus

Es wurde ihm eine Frist gesetzt, dies zu ändern und eine Kündigung angedroht. Am 30. November 2014 erhielt er die Kündigung des Pachtvertrags mit der Begründung, dass die Pflicht­ver­let­zungen nicht abgestellt worden seien. Zum Zeitpunkt der Abmahnungen und der Kündigung lag der Anteil der klein­gärt­nerisch genutzten Fläche der rund 240 Quadratmeter großen Parzelle bei maximal etwa 25 bis 30 Quadratmetern.

Pächter weist Vorwürfe des Klein­gar­ten­vereins von sich

Der beklagte Pächter räumte zwar ein, die Parzelle im Jahr 2014 aufgrund seiner beruflichen Belastung und gesund­heit­licher Schwierigkeiten nicht ausreichend gepflegt zu haben. Er bestritt jedoch, dass die Parzelle verwahrlost gewesen sei und wie eine "Müllhalde" ausgesehen habe. Im Jahr 2015 seien circa 25 Quadratmeter der Parzelle für den Anbau von Tomaten, Kartoffeln und dergleichen verwendet worden. Auf circa sieben Quadratmeter habe er Blumen angepflanzt gehabt. Im Jahr 2014 habe er weniger - also nicht auf 25 Quadratmetern - Gemüse angebaut gehabt. Der Beklagte war daher der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei.

Als der Pächter die Parzelle nicht räumte, erhob der Klein­gar­ten­verein Klage.

Vertragliche Verpflichtung zur klein­gärt­ne­rischen Nutzung der Parzelle erheblich verletzt

Das Amtsgericht München gab dem Klein­gar­ten­verein Recht und verurteilte den Pächter zur Räumung und Herausgabe der Parzelle. Der Beklagte verletze vorliegend seine vertragliche Verpflichtung zur klein­gärt­ne­rischen Nutzung der Parzelle erheblich. Denn unstreitig seien weit weniger als 1/3 der Parzellenfläche nicht klein­gärt­nerisch i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG genutzt worden. Von den rund 240 Quadratmetern der gepachteten Parzelle sein im Jahr 2014 unstreitig maximal 25 - 30 Quadratmeter mit Garten­er­zeug­nisses für den Eigenbedarf (Obst und Gemüse) bepflanzt, mithin klein­gärt­nerisch genutzt worden, urteilte das Gericht. Der erhebliche Verstoß gegen eine der wesentlichen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag sei ein ausreichender Kündigungsgrund. Dabei sei nicht erheblich, aus welchen Gründen der Beklagte nicht dazu in der Lage gewesen sei, auch nur annähernd 1/3 der gepachteten Parzelle klein­gärt­nerisch zu nutzen. Denn sofern ein Pächter aus gesund­heit­lichen oder sonstigen Gründen daran gehindert sei, die Bewirtschaftung der Parzelle selbst durchzuführen, sei es ihm grundsätzlich zumutbar, sich hierbei - ggf. entgeltlich - unterstützen zu lassen, also der Hilfe Dritter zu bedienen, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23769

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI