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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil29.10.2021

Pächter einer Klein­gar­tenzelle muss in Gartenklaube errichteten Ofen mit Edel­stahl­schornstein entfernenFeuerstätte dient der unzulässigen Dauer­wohn­nutzung

Der Pächter einer Klein­gar­tenzelle muss nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg ein in seiner Gartenlaube errichteten Ofen mit Edel­stahl­schornstein entfernen. Denn eine solche Feuerstätte dient der unzulässigen Dauer­wohn­nutzung.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Kleingärtner im März 2020 von einem Klein­gar­ten­verein eine Klein­gar­ten­pa­rzelle nebst Gartenlaube in Brandenburg gepachtet hatte, installierte er in der Gartenlaube einen Kaminofen mit Edelstahl­schornstein. Der Verein hielt dies für unzulässig, da die Feuerstätte nicht der klein­gärt­ne­rischen Nutzung diene. Vielmehr werde damit die Möglichkeit einer unzulässigen Dauer­wohn­nutzung geschaffen. Der Verein erhob schließlich Klage.

Anspruch auf Entfernung der Feuerstätte

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm stehe ein Anspruch auf Entfernung der Feuerstätte zu. Die Errichtung eines Ofen mit Edelstahl­schornstein sei mit den Grundsätzen des Bundes­klein­gar­ten­ge­setzes und der Rahmen­gar­ten­ordnung des Landesverbands Brandenburg der Gartenfreunde e.V. unzulässig.

Feuerstätte dient der unzulässigen Dauer­wohn­nutzung

Der Einbau eines Ofens für feste Brennstoffe mit dem Edelstahl­schornstein schaffe die Voraussetzung für eine ganzjährige Nutzung der Gartenlaube zur Dauer­wohn­nutzung, so das Amtsgericht. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Nachahmungen die klein­gärt­ne­rische Nutzung der Anlage in eine Dauer­wohn­nutzung umkippe. Dies würde gegen den Planungs­grundsatz der Errichtung einer Klein­gar­te­n­anlage verstoßen. Unerheblich sei, ob die Gartenlaube vom Kleingärtner tatsächlich zum dauerhaften Wohnen genutzt wird.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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